18.01.2025
Urteile, erschienen im Dezember 2024
  Mo Di Mi Do Fr Sa So
48       1
49 2345678
50 9101112131415
51 16171819202122
52 23242526272829
1 3031     
Urteile, erschienen im Januar 2025
  Mo Di Mi Do Fr Sa So
1   12345
2 6789101112
3 13141516171819
4 20212223242526
5 2728293031  
Unser Newsletter wird demnächst umgestellt...

Als Nachfolger des erfolgreichen Portals kostenlose-urteile.de werden wir demnächst auch dessen Newsletter übernehmen und unter dem Namen urteile.news weiter betreiben.

Solange können Sie sich noch über kostenlose-urteile.de bei unserem Newsletter anmelden. Er enthält trotz des Namens kostenlose-urteile.de alle neuen Urteilsmeldungen von urteile.news und verweist auch dahin.

Wir bitten für die Unannehmlichkeiten um ihr Verständnis.

> Anmeldung und weitere Informationen
18.01.2025  
Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 29174

Drucken
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil17.06.2020

BGH schützt Mieter vor überteuerten Moder­ni­sie­rungenErhal­tungs­maß­nahmen an älteren noch funkti­o­ns­tüchtigen Bauteilen stellen keine umlagefähigen Modernisierungs­kosten dar

Erneuern Vermieter noch funkti­o­ns­tüchtige, aber schon in die Jahre gekommene Bauteile und Einrichtungen, dürfen sie dem Mieter nicht die vollen Kosten auferlegen. Dies hat der BGH entschieden.

Im vorliegenden Fall hatte eine Frau aus Düsseldorf gegen ihren Vermieter geklagt. Hintergrund war, dass die Frau, die für ihre Wohnung bisher gut 300 Euro Miete gezahlt hatte, im Jahr 2016 zwei Mieterhöhungen erhielt, nachdem der Vermieter unter anderem die ungefähr 60 Jahre alte Wohnungstür sowie weitere alte Haustüren, Treppen­h­aus­fenster und Briefkästen ausgetauscht hatte. Die Mieterhöhungen betrugen einmal circa 190 Euro und einmal circa 240 Euro.

Kosten für Moder­ni­sie­rungen dürfen bis zu einer bestimmten Grenze auf Miete umgelegt werden

Der BGH führt aus, dass zur Instandhaltung alle Arbeiten zählen, die notwendig sind, damit die Wohnung oder das Haus in ordentlichem bewohnbarem Zustand bleibt. Der Vermieter ist dazu verpflichtet und muss die Kosten selbst tragen. Anders ist dies bei der Modernisierung, die für eine echte Verbesserung der Wohnsituation sorgt. Der Vermieter darf die Kosten deshalb bis zu einer bestimmten Grenze auf die Miete aufschlagen.

Erhal­tungs­maß­nahmen an älteren Bauteilen ist aus Mieterhöhung rauszurechnen

Der Bundes­ge­richtshof untersagt im vorliegenden Urteil die ungekürzte Umlage der Kosten auch dieser Bestandteile. Nach sechs Jahrzehnten sei die Lebensdauer der Bauteile bereits zu einem sehr großen Teil abgelaufen. Das müsse berücksichtigt werden und führe dazu, dass hier nicht mehr von einer Modernisierung gesprochen werden könne. Der Sinn und Zweck der Vorschriften über die Modernisierung und anschließende Mieterhöhung gebiete es, einen Abzug des Instand­hal­tungs­anteils von den aufgewendeten Kosten vorzunehmen.

Quelle: Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv), ra-online

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil29174

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI