13.12.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 33212

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Urteil22.06.2023Amtsgericht Besigheim7 C 442/22
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • WuM 2023, 470Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2023, Seite: 470
  • WuM 2024, 662Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2024, Seite: 662
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ergänzende Informationen

Amtsgericht Besigheim Urteil22.06.2023

Unwirksamkeit einer AGB-Regelung zur Leihe einer Einbauküche bei gleichzeitiger Instand­haltungs­pflicht des MietersVorliegen einer unangemessenen Benachteiligung der Mieter

Eine Regelung in den AGB eines Wohn­raum­mietvertrags ist nach § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam, wenn sie die Leihe der Einbauküche durch den Mieter bei gleichzeitiger Instand­haltungs­pflicht des Mieters regelt. Darin liegt eine unangemessene Benachteiligung der Mieter. Dies hat das Amtsgericht Besigheim entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die AGB eines Mietvertrags über eine Wohnung in Baden-Württemberg enthielt folgende Passage: "Die Einbauküche ist nicht Bestandteil des Mietvertrags. Sie gehört dem Vermieter und wird dem Mieter kostenlos zum Gebrauch überlassen. Für Instand­hal­tungen und Reparaturen muss der Mieter aufkommen." Nachdem im Juni 2022 an der Dunst­ab­zugshaube der Küche ein Defekt auftrat, beanspruchte die Mieterin die Mängel­be­sei­tigung von den Vermietern. Diese weigerten sich mit Blick auf die AGB-Regelung. Die Mieterin erhob daraufhin Klage.

Anspruch auf Mängel­be­sei­tigung an der Dunst­ab­zugshaube

Das Amtsgericht Besigheim entschied zu Gunsten der Mieterin. Ihr stehe nach § 535 Abs. 1 BGB ein Anspruch auf Mängel­be­sei­tigung zu. Die AGB-Regelung zur Instand­hal­tungs­pflicht der geliehenen Küche sei wegen unangemessener Benachteiligung der Mieterin gemäß § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam.

Verdeckte Abwälzung der Instand­hal­tungs­kosten

Die formularmäßige Verleihung der Einbauküche diene letztlich der verdeckten Abwälzung von Instand­hal­tungs­kosten der Mietsache auf den Mieter, so das Amtsgericht. Dies laufe der grundsätzlich den Vermieter treffenden Instand­hal­tungs­pflicht als einem wesentlichen Grundsatz des Mietrechts zuwider. Ließe man die formularmäßige Vereinbarung einer Leihe einer Einbauküche zu, so würde sich der Mieter im Falle eines Defekts mit Reparaturkosten konfrontiert sehen, für Sachen, welche nicht in dessen Eigentum stehen und dessen künftige Nutzung ungewiss ist.

Quelle: Amtsgericht Besigheim, ra-online (zt/WuM 2023, 470/rb)

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