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Dokument-Nr. 32329

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Beschluss19.07.2022BundesgerichtshofVIII ZR 194/21
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2022, 950Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2022, Seite: 950
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Beschluss19.07.2022

BGH: Anschluss an Zentralheizung stellt keinen Ersatz für Reparatur der Gaseta­gen­heizung darKeine Änderung der mietver­trag­lichen Sollbe­schaf­fenheit durch Modernisierungs­arbeiten

Der Anschluss an die Zentralheizung stellt keinen Ersatz für die Reparatur der Gaseta­gen­heizung dar. Modernisierungs­arbeiten führen nicht zu einer Änderung der mietver­trag­lichen Sollbe­schaf­fenheit. Dies hat der Bundes­ge­richtshof entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: In einer Mietwohnung in Berlin fiel im November 2016 die Gasetagenheizung aus. Diese diente auch zur Warmwas­ser­ver­sorgung. Die Vermieterin bot den Anschluss der Wohnung an die im Haus vorhandene zentrale Wärme­ver­sorgungs- und Warmwas­ser­anlage an. Dies lehnten die Mieter aber ab. Da sich die Vermieterin weiterhin weigerte die Gaseta­gen­heizung zu reparieren, ließen die Mieter selbst die defekte Gastherme austauschen und klagten anschließend auf Ersatz der dadurch entstandenen Kosten in Höhe von fast 3.400 €.Die Vorinstanzen gaben der Klage statt. Nunmehr musste der Bundes­ge­richtshof entscheiden.

Anspruch auf Ersatz der Kosten für den Austausch der Gastherme

Der Bundes­ge­richtshof entschied zu Gunsten der Mieter. Ihnen stehe nach § 536 a Abs. 2 Nr. 1 BGB ein Anspruch auf Ersatz der Kosten für den Austausch der Gastherme zu. Die Vermieterin sei zur Instandsetzung der Gastherme verpflichtet gewesen. Zur Erfüllung dieser Pflicht habe sie nicht eine andere Art der Wärme- und Warmwas­ser­ver­sorgung in Form des Anschlusses an die Zentralheizung anbieten dürfen.

Keine Änderung der mietver­trag­lichen Sollbe­schaf­fenheit durch Moder­ni­sie­rungs­a­r­beiten

Selbst wenn die Vermieterin den Anschluss an die zentrale Heiz- und Warmwas­ser­ver­sorgung als Moder­ni­sie­rungs­maßnahme begehrt hätte, so der Bundes­ge­richthof, wären die Mieter berechtigt gewesen, die Herstellung der Funkti­o­ns­fä­higkeit der Gaseta­gen­heizung zu verlangen. Denn die Vornahme von Moder­ni­sie­rungs­a­r­beiten führe nicht zu einer Änderung der nach dem Mietvertrag geschuldeten Sollbe­schaf­fenheit der Mietsache.

Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (zt/GE 2022, 950/rb)

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