Dokument-Nr. 32329
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- GE 2022, 950Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2022, Seite: 950
Bundesgerichtshof Beschluss19.07.2022
BGH: Anschluss an Zentralheizung stellt keinen Ersatz für Reparatur der Gasetagenheizung darKeine Änderung der mietvertraglichen Sollbeschaffenheit durch Modernisierungsarbeiten
Der Anschluss an die Zentralheizung stellt keinen Ersatz für die Reparatur der Gasetagenheizung dar. Modernisierungsarbeiten führen nicht zu einer Änderung der mietvertraglichen Sollbeschaffenheit. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: In einer Mietwohnung in Berlin fiel im November 2016 die Gasetagenheizung aus. Diese diente auch zur Warmwasserversorgung. Die Vermieterin bot den Anschluss der Wohnung an die im Haus vorhandene zentrale Wärmeversorgungs- und Warmwasseranlage an. Dies lehnten die Mieter aber ab. Da sich die Vermieterin weiterhin weigerte die Gasetagenheizung zu reparieren, ließen die Mieter selbst die defekte Gastherme austauschen und klagten anschließend auf Ersatz der dadurch entstandenen Kosten in Höhe von fast 3.400 €.Die Vorinstanzen gaben der Klage statt. Nunmehr musste der Bundesgerichtshof entscheiden.
Anspruch auf Ersatz der Kosten für den Austausch der Gastherme
Der Bundesgerichtshof entschied zu Gunsten der Mieter. Ihnen stehe nach § 536 a Abs. 2 Nr. 1 BGB ein Anspruch auf Ersatz der Kosten für den Austausch der Gastherme zu. Die Vermieterin sei zur Instandsetzung der Gastherme verpflichtet gewesen. Zur Erfüllung dieser Pflicht habe sie nicht eine andere Art der Wärme- und Warmwasserversorgung in Form des Anschlusses an die Zentralheizung anbieten dürfen.
Keine Änderung der mietvertraglichen Sollbeschaffenheit durch Modernisierungsarbeiten
Selbst wenn die Vermieterin den Anschluss an die zentrale Heiz- und Warmwasserversorgung als Modernisierungsmaßnahme begehrt hätte, so der Bundesgerichthof, wären die Mieter berechtigt gewesen, die Herstellung der Funktionsfähigkeit der Gasetagenheizung zu verlangen. Denn die Vornahme von Modernisierungsarbeiten führe nicht zu einer Änderung der nach dem Mietvertrag geschuldeten Sollbeschaffenheit der Mietsache.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 07.11.2022
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (zt/GE 2022, 950/rb)
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