Recht der Erneuerbaren Energien
Keine Förderung aus dem Energiewende-Programm „progres.nrw“ nach Vertragsschluss Umsetzung des Bauvorhabens darf nach der Förderrichtlinie nicht vor Bewilligung des Zuschusses erfolgen
Zuwendungen aus dem Förderprogramm „progres.nrw“ (Programm für Rationelle Energieverwendung, Regenerative Energien und Energiesparen) können grundsätzlich zurückgefordert werden, wenn entgegen den Angaben im Förderantrag vor der Bewilligung der Mittel bereits ein verbindlicher Lieferungs- oder Leistungsvertrag geschlossen worden ist. Eine Nebenabrede, wonach die Durchführung des Vertrags von der Zuwendungsbewilligung abhängig sein soll, wird nach der Verwaltungspraxis des Landes NRW allenfalls dann berücksichtigt, wenn durch sie vertragliche Bindungen hinsichtlich der geförderten Maßnahme vollständig entfallen und die Abrede bei Vertragsschluss schriftlich dokumentiert ist. Hierauf hat das Oberverwaltungsgericht in einem Beschluss abgestellt und die Rücknahme einer Zuwendung für rechtmäßig befunden.mehr
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