18.10.2024
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Sie sehen ein Justizia-Figur und im Hintergrund einen Mann am Telefon.

Dokument-Nr. 6442

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Urteil30.07.2008Bundesarbeitsgericht10 AZR 606/07
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • BB 2008, 2465Zeitschrift: Betriebs-Berater (BB), Jahrgang: 2008, Seite: 2465
  • MDR 2008, 1342Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2008, Seite: 1342
  • NJW 2008, 3592Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2008, Seite: 3592
  • NZA 2008, 1173Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht (NZA), Jahrgang: 2008, Seite: 1173
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Vorinstanz:
  • Thüringer Landesarbeitsgericht, Urteil22.03.2007, 3 Sa 66/07
ergänzende Informationen

Bundesarbeitsgericht Urteil30.07.2008

Bundes­a­r­beits­gericht zum Freiwil­lig­keits­vor­behalt des Arbeitgebers bei Sonderzahlungen

Der Arbeitgeber kann bei Sonderzahlungen - anders als bei laufendem Arbeitsentgelt - grundsätzlich einen Rechtsanspruch des Arbeitnehmers auf die Leistung für künftige Bezugszeiträume ausschließen. Er kann sich die Entscheidung vorbehalten, ob und in welcher Höhe er künftig Sonderzahlungen gewährt. Für die Wirksamkeit eines solchen Freiwil­lig­keits­vor­behalts kommt es nicht auf den vom Arbeitgeber mit der Sonderzahlung verfolgten Zweck an.

Der Vorbehalt ist auch dann wirksam, wenn der Arbeitgeber mit der Sonderzahlung ausschließlich im Bezugszeitraum geleistete Arbeit zusätzlich honoriert. Der Arbeitgeber muss auch nicht jede einzelne Sonderzahlung mit einem Freiwil­lig­keits­vor­behalt verbinden. Es genügt ein entsprechender Hinweis im Arbeitsvertrag. Ein solcher Hinweis muss in einem Formulararbeitsvertrag allerdings dem Transparenzgebot gerecht werden. Er muss deshalb klar und verständlich sein. Daran fehlt es, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einerseits im Formu­la­r­a­r­beits­vertrag eine Sonderzahlung in einer bestimmten Höhe ausdrücklich zusagt und eine andere Vertragsklausel in Widerspruch dazu regelt, dass der Arbeitnehmer keinen Rechtsanspruch auf die Sonderzahlung hat.

Sachverhalt:

Auf die Zahlung von Weihnachtsgratifikation in Höhe ihres Brutto­mo­nats­gehalts geklagt hatte eine Arbeitnehmerin, der im Arbeitsvertrag diese Gratifikation ausdrücklich zugesagt worden war. Im Arbeitsvertrag war darüber hinaus geregelt, dass ein Rechtsanspruch auf eine Weihnachts­gra­ti­fi­kation nicht besteht und dass diese eine freiwillige, stets widerrufbare Leistung des Arbeitgebers darstellt, wenn sie gewährt wird. Die Vorinstanzen hatten die Klage deshalb abgewiesen.

Richter sprechen Arbeitnehmerin Weihnachts­gra­ti­fi­kation zu - wider­sprüchliche Vertrags­klauseln

Die Revision der Klägerin hatte vor dem Zehnten Senat des Bundes­a­r­beits­ge­richts Erfolg. Bei den zur Zahlung der Weihnachts­gra­ti­fi­kation von den Parteien getroffenen Vereinbarungen handelt es sich um Allgemeine Vertrags­be­din­gungen. Soweit diese einen Rechtsanspruch der Klägerin auf eine Weihnachts­gra­ti­fi­kation in Höhe ihres monatlichen Bruttogehalts ausschließen, widersprechen sie der Zusage des Arbeitgebers, der Klägerin eine Weihnachts­gra­ti­fi­kation in Höhe ihres monatlichen Bruttogehalts zu zahlen. Die Klauseln sind insoweit nicht klar und verständlich und deshalb unwirksam. Widerrufs- und Freiwil­lig­keits­klauseln schließen sich aus. Der Widerruf einer Leistung durch den Arbeitgeber setzt einen Anspruch des Arbeitnehmers auf die Leistung voraus. Hat der Arbeitnehmer auf Grund eines Freiwil­lig­keits­vor­behalts dagegen keinen Anspruch auf die Leistung, geht ein Widerruf der Leistung ins Leere.

Quelle: ra-online, Bundesarbeitsgericht

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