18.10.2024
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Bundesarbeitsgericht Urteil20.04.2011

BAG: Grundloser Widerruf einer in AGB geregelten Zulage unzulässigVertragslücke muss im Wege ergänzender Vertrags­aus­legung geschlossen werden

Der Widerruf einer in Allgemeinen Geschäfts­be­din­gungen versprochenen Leistung des Arbeitgebers darf nicht grundlos erfolgen. Dies entschied das Bundes­a­r­beits­gericht.

Der Kläger des zugrunde liegenden Falls ist beim beklagten Verein als Tierarzt tätig. Der 1990 vom Beklagten vorformulierte Arbeitsvertrag sah die Gewährung einer widerruflichen Zulage vor. Mit Schreiben vom 19. September 2007 widerrief der Beklagte diese zum 31. Dezember 2007. Hiergegen wendet sich der Kläger.

Zur Schließung entstandener Vertragslücke ist ergänzende Vertrags­aus­legung geboten

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landes­a­r­beits­gericht hat ihr stattgegeben. Auf die Revision des Beklagten ist die Sache an das Landes­a­r­beits­gericht zur weiteren Sachaufklärung über die behaupteten wirtschaft­lichen Gründe zurückverwiesen worden. Die Klausel ist nur deshalb unwirksam, weil sie in formeller Hinsicht den strengeren, seit dem 1. Januar 2003 geltenden Anforderungen nicht genügt. Zur Verhinderung einer unzulässigen Rückwirkung des durch die Schuld­rechts­mo­der­ni­sierung geänderten BGB und zur Schließung der entstandenen Vertragslücke ist eine ergänzende Vertrags­aus­legung geboten.

Widerrufsgründe müssen seit 2002 in Vertragsklausel angegeben werden

Der Widerruf einer in Allgemeinen Geschäfts­be­din­gungen versprochenen Leistung des Arbeitgebers darf nicht grundlos erfolgen. Seit dem 1. Januar 2002 müssen die Widerrufsgründe in der Vertragsklausel angegeben werden. Fehlt diese Angabe, ist die Klausel nach § 308 Nr. 4, § 307 BGB unwirksam. Die hierdurch entstandene Vertragslücke kann in vor dem 1. Januar 2002 vereinbarten Klauseln im Wege ergänzender Vertrags­aus­legung geschlossen werden. Dabei ist es unerheblich, ob der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer in der gesetzlichen Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2002 eine Anpassung der Klausel an den strengeren Rechtszustand angetragen hat.

Quelle: Bundesarbeitsgericht/ra-online

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