Dokument-Nr. 11529
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- Landesarbeitsgericht München, Urteil08.12.2009, 7 Sa 584/09
- Bundesarbeitsgericht zum Freiwilligkeitsvorbehalt des Arbeitgebers bei SonderzahlungenBundesarbeitsgericht, Urteil30.07.2008, 10 AZR 606/07
- Für Arbeitnehmer kann trotz vertraglich vereinbartem Freiwilligkeitsvorbehalt Anspruch auf Weihnachtsgratifikation bestehenBundesarbeitsgericht, Urteil08.12.2010, 10 AZR 671/09
Bundesarbeitsgericht Urteil20.04.2011
BAG: Grundloser Widerruf einer in AGB geregelten Zulage unzulässigVertragslücke muss im Wege ergänzender Vertragsauslegung geschlossen werden
Der Widerruf einer in Allgemeinen Geschäftsbedingungen versprochenen Leistung des Arbeitgebers darf nicht grundlos erfolgen. Dies entschied das Bundesarbeitsgericht.
Der Kläger des zugrunde liegenden Falls ist beim beklagten Verein als Tierarzt tätig. Der 1990 vom Beklagten vorformulierte Arbeitsvertrag sah die Gewährung einer widerruflichen Zulage vor. Mit Schreiben vom 19. September 2007 widerrief der Beklagte diese zum 31. Dezember 2007. Hiergegen wendet sich der Kläger.
Zur Schließung entstandener Vertragslücke ist ergänzende Vertragsauslegung geboten
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat ihr stattgegeben. Auf die Revision des Beklagten ist die Sache an das Landesarbeitsgericht zur weiteren Sachaufklärung über die behaupteten wirtschaftlichen Gründe zurückverwiesen worden. Die Klausel ist nur deshalb unwirksam, weil sie in formeller Hinsicht den strengeren, seit dem 1. Januar 2003 geltenden Anforderungen nicht genügt. Zur Verhinderung einer unzulässigen Rückwirkung des durch die Schuldrechtsmodernisierung geänderten BGB und zur Schließung der entstandenen Vertragslücke ist eine ergänzende Vertragsauslegung geboten.
Widerrufsgründe müssen seit 2002 in Vertragsklausel angegeben werden
Der Widerruf einer in Allgemeinen Geschäftsbedingungen versprochenen Leistung des Arbeitgebers darf nicht grundlos erfolgen. Seit dem 1. Januar 2002 müssen die Widerrufsgründe in der Vertragsklausel angegeben werden. Fehlt diese Angabe, ist die Klausel nach § 308 Nr. 4, § 307 BGB unwirksam. Die hierdurch entstandene Vertragslücke kann in vor dem 1. Januar 2002 vereinbarten Klauseln im Wege ergänzender Vertragsauslegung geschlossen werden. Dabei ist es unerheblich, ob der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer in der gesetzlichen Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2002 eine Anpassung der Klausel an den strengeren Rechtszustand angetragen hat.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 21.04.2011
Quelle: Bundesarbeitsgericht/ra-online
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