21.11.2024
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Sie sehen, wie während einer Hochzeit die Ringe angesteckt werden.

Dokument-Nr. 25227

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Beschluss11.05.2017Oberlandesgericht Oldenburg12 W 53/17
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • FamRZ 2017, 1773Zeitschrift für das gesamte Familienrecht mit Betreuungsrecht (FamRZ), Jahrgang: 2017, Seite: 1773
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Vorinstanz:
  • Amtsgericht Oldenburg, Beschluss07.03.2017, 31 II 1/15
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Oldenburg Beschluss11.05.2017

Seit über 65 Jahren vermisste und inzwischen über 100 Jahre alte Person kann bei Ausbleiben von Nachrichten für tot erklärt werdenWahrschein­licher Todeszeitpunkt bestimmt sich nach durch­schnitt­licher Lebenserwartung der seit langer Zeit verschollenen Person

Ist eine Person seit über 65 Jahren vermisst, ohne dass Nachrichten über ihren Verbleib vorliegen, und müsste die Person inzwischen über 100 Jahre alt sein, kann sie gemäß § 3 des Ver­schollen­heits­gesetzes (VerschG) für tot erklärt werden. Der wahrscheinliche Todeszeitpunkt bestimmt sich in diesem Fall nach der durch­schnitt­lichen Lebenserwartung, die die vermisste Person zum Zeitpunkt der letzten Nachricht über ihren Verbleib gehabt hat. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts Oldenburg hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Kurz nach der Zeugung seines Sohnes im Jahr 1949 verließ der zu diesem Zeitpunkt 37-jährige Vater seine Familie aus unbekannten Gründen. Im Jahr 2015 beantragte der Sohn, seinen Vater für tot zu erklären. Er gab an, dass Nachrichten über den Verbleib seines Vaters seit seiner Geburt nicht vorliegen.

Amtsgericht wies Antrag zurück

Das Amtsgericht Oldenburg wies den Antrag zurück. Seiner Ansicht nach könne es durchaus sein, dass der Vater trotz seines inzwischen hohen Lebensalters noch lebe. So leben in Deutschland bereits 17.000 Menschen, die älter als 100 Jahre sind. Gegen diese Entscheidung legte der Sohn sofortige Beschwerde ein.

Oberlan­des­gericht erklärt vermissten Vater für tot

Das Oberlan­des­gericht Oldenburg entschied zu Gunsten des Sohns und hob daher die Entscheidung des Amtsgerichts auf. Der seit über 65 Jahren vermisste Vater sei gemäß § 3 VerschG für tot zu erklären, da dieser als im Sinne von § 1 Abs. 1 VerschG als verschollen gelte. Insbesondere bestehen ernstliche Zweifel an dem Fortleben des Vaters, da dieser inzwischen über 100 Jahre alt sein müsste. Es sei zu beachten, dass nur ,6 % eines Jahrgangs ihren 100. Geburtstag erreichen. Die Wahrschein­lichkeit, dass ausgerechnet der Vater zu diesem exklusiven Kreis gehöre, sei äußert gering.

Durch­schnittliche Lebenserwartung bestimmt wahrschein­lichen Todeszeitpunkt

Sei eine Person allein aufgrund ihres hohen Alters, welches sie inzwischen haben müsste, als verschollen anzusehen, bestimmte sich der wahrscheinliche Todeszeitpunkt nach Auffassung des Oberlan­des­ge­richts nach der durch­schnitt­lichen Lebenserwartung, welche die verschollene Person zu dem Zeitpunkt hatte, als sie nach den vorhandenen Nachrichten noch gelebt hat. Nach den vorhandenen Nachrichten lebte der Vater noch im Jahr 1949 und war 37 Jahre alt. Zu diesem Zeitpunkt habe er nach der allgemeinen Sterbetafel 1949/1951 eine Lebenserwartung von noch 35 Jahren gehabt. Daraus ergebe sich als wahrschein­licher Sterbezeitpunkt das Jahr 1984.

Quelle: Oberlandesgericht Oldenburg, ra-online (vt/rb)

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