24.11.2024
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Sie sehen ein Justizia-Figur und im Hintergrund einen Mann am Telefon.

Dokument-Nr. 8891

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Urteil18.03.2009Bundesarbeitsgericht10 AZR 281/08
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • MDR 2009, 933Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2009, Seite: 933
  • NJW 2009, 2475Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2009, Seite: 2475
  • NZA 2009, 601Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht (NZA), Jahrgang: 2009, Seite: 601
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ergänzende Informationen

Bundesarbeitsgericht Urteil18.03.2009

Weihnachtsgeld: Ein einmal erworbenes Gewohn­heitsrecht kann nicht einseitig rückabwickelt werdenRecht­spre­chung­s­än­derung des BAG - Über viele Jahre gezahltes Weihnachtsgeld darf nicht mit dem Verweis, dass es sich um eine freiwillige Leistung handelt, eingestellt werden

Hat ein Arbeitgeber über viele Jahre Weihnachtsgeld gezahlt, endet der Anspruch des Arbeitnehmers darauf nicht dadurch, dass der Arbeitgeber ab einem bestimmten Zeitpunkt erklärt, die Zahlung sei eine freiwillige Leistung. Der Arbeitgeber kann auf dieser Grundlage die Zahlung der Gratifikation nicht einfach einstellen. Dies entschied das Bundes­a­r­beits­gericht.

Seit seinem Eintritt in die Firma 1971 erhielt ein Spezi­al­bau­fach­a­r­beiter in jedem Jahr Weihnachtsgeld. Ab 2002 wurde dieses in drei Monatsraten gezahlt, wobei die Lohna­b­rech­nungen den handschrift­lichen Vermerk enthielten „Die Zahlung des Weihnachts­geldes ist eine freiwillige Leistung und begründet keinen Rechtsanspruch“. Im Jahr 2006 zahlte der Arbeitgeber kein Weihnachtsgeld mehr. Der angestellte Facharbeiter war der Meinung, ihm stehe diese Sonderzahlung weiterhin zu.

Verbindlichkeit durch "betriebliche Übung"

Die Richter des Bundes­a­r­beits­ge­richts gaben ihm Recht. Werde eine Gratifikation dreimal ohne Vorbehalt gezahlt, werde sie durch „betriebliche Übung“ verbindlich. Entgegen früherer Rechtsprechung urteilte das BAG, dass der Anspruch auf das Weihnachtsgeld nicht dadurch aufgehoben werde, dass der Arbeitgeber die betriebliche Übung ändere, wie es hier durch den Freiwil­lig­keits­vor­behalt geschehen sei. Daran ändere auch nichts, dass der Arbeitnehmer dem Vorbehalt nicht widersprochen habe. Schweigen sei nicht als Zustimmung zu interpretieren. Nehme der Arbeitnehmer dreimal die unter dem Vorbehalt der Freiwilligkeit gezahlte Gratifikation an, beende nicht die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Zahlung.

Quelle: ra-online, Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht

der Leitsatz

1. Hat ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer jahrelang vorbehaltlos Weihnachtsgeld gezahlt, wird der Anspruch des Arbeitnehmers auf Weihnachtsgeld aus betrieblicher Übung nicht dadurch aufgehoben, dass der Arbeitgeber später bei der Leistung des Weihnachts­geldes erklärt, die Zahlung des Weihnachts­geldes sei eine freiwillige Leistung und begründe keinen Rechtsanspruch, und der Arbeitnehmer der neuen Handhabung über einen Zeitraum von drei Jahren hinweg nicht widerspricht.

2. Erklärt ein Arbeitgeber unmiss­ver­ständlich, dass die bisherige betriebliche Übung einer vorbehaltlosen Weihnachts­geld­zahlung beendet werden und durch eine Leistung ersetzt werden soll, auf die in Zukunft kein Rechtsanspruch mehr besteht, kann nach dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts am 1. Januar 2002 nach § 308 Nr. 5 BGB eine dreimalige wider­spruchslose Entgegennahme der Zahlung durch den Arbeitnehmer nicht mehr den Verlust des Anspruchs auf das Weihnachtsgeld bewirken (Aufgabe der Rechtsprechung zur gegenläufigen betrieblichen Übung, vgl. BAG 4. Mai 1999 - 10 AZR 290/98 - BAGE 91, 283; 26. März 1997 - 10 AZR 612/96 - AP BGB § 242 Betriebliche Übung Nr. 50 = EzA BGB § 242 Betriebliche Übung Nr. 38).

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