18.10.2024
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Dokument-Nr. 9223

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Bundesarbeitsgericht Urteil16.02.2010

BAG zur Gleich­be­handlung von Arbeitern und Angestellten bei der BetriebsrenteAngleichung von Arbeitern und Angestellten bei mangelnden Recht­fer­ti­gungs­gründen für schlechtere Behandlung

Arbeiter dürfen bei Betriebsrenten nicht schlechter gestellt werden als Angestellte. Der bloße Status­un­ter­schied rechtfertigt keine Ungleich­be­handlung. Dies gilt auch dann, wenn sie aufgrund einer Betrie­bs­ver­ein­barung erfolgt, entschied das Bundes­a­r­beits­gericht.

Im zugrunde liegenden Fall gab das Bundes­a­r­beits­gericht einer Klage eines früher bei einem Automo­bil­her­steller als Arbeiter beschäftigten Betrie­bs­rentners statt.

Für Ungleich­be­handlung müssen unter­schied­lichen Versor­gungsgrade bezeichnend sein

Damit eine Ungleichbehandlung gerechtfertigt ist, müssen die unter­schied­lichen Versor­gungsgrade für die Gruppen tatsächlich bezeichnend sein, begründeten die Richter ihre Entscheidung. Dabei kommt es nicht auf Durch­schnitts­be­rech­nungen an. Entscheidend ist, ob die Gruppen hinsichtlich des Versor­gungs­grades in sich ausreichend homogen und im Vergleich zueinander unterschiedlich sind.

Angleichung erfolgt auch bei Ungleich­be­handlung aufgrund einer Betrie­bs­ver­ein­barung

Fehlt es an einer Rechtfertigung für eine schlechtere Behandlung von Arbeitern, steht diesen für Beschäf­ti­gungs­zeiten ab dem 1. Juli 1993 im Wege der Angleichung nach oben dieselbe Leistung zu wie Angestellten. Für Zeiträume vorher besteht Vertrau­ens­schutz, da auch gesetzliche Regelungen an den bloßen Status­un­ter­schied anknüpften. Die Angleichung nach oben ist im Betrie­bs­ren­tenrecht auch geboten, wenn die Ungleich­be­handlung aufgrund einer Betrie­bs­ver­ein­barung erfolgte. Der Anspruch richtet sich nicht nur gegen den Arbeitgeber, sondern auch gegen eine konzer­n­über­greifende Gruppen­un­ter­stüt­zungskasse, wenn der Arbeitnehmer zum Kreis der Begünstigten gehört.

Quelle: ra-online, BAG

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