18.10.2024
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Bundesarbeitsgericht Urteil17.06.2014

Unter­schiedliche Behandlung von gewerblichen Arbeitnehmern und Angestellten bei der Berechnung der Betriebsrente nicht zu beanstandenUnter­schiedliche Vergütungs­strukturen wirken sich in zulässiger Weise auf Berechnungs­grund­lagen der betrieblichen Alters­ver­sorgung aus

Die unter­schiedliche Behandlung von gewerblichen Arbeitnehmern und Angestellten bei der Berechnung der Betriebsrente im Rahmen einer Gesamt­ver­sorgung kann zulässig sein, wenn die Vergütungs­strukturen, die sich auf die Berechnungs­grund­lagen der betrieblichen Alters­ver­sorgung auswirken, unterschiedlich sind. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundes­arbeits­gerichts hervor.

Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls war seit 1988 als gewerblicher Arbeitnehmer bei der Beklagten beschäftigt. Die Regelungen zur betrieblichen Alters­ver­sorgung sehen für vor dem 1. Januar 2000 eingetretene Mitarbeiter eine Gesamt­ver­sorgung vor. Neben einer prozentualen Brutto- und Netto­ge­samt­ver­sor­gungs­o­ber­grenze bestimmt die Versor­gungs­re­gelung, dass die Betriebsrente den Betrag nicht überschreiten darf, der sich aus der Multiplikation der ruhegeldfähigen Beschäf­ti­gungsjahre mit einem Grundbetrag ergibt. Die Grundbeträge für Angestellte sind höher als die Grundbeträge für gewerbliche Arbeitnehmer derselben Vergü­tungs­gruppe.

Entscheidungen der Vorinstanzen

Das Arbeitsgericht hat der Klage, mit der der Kläger die Berück­sich­tigung des für Angestellte seiner Vergü­tungs­gruppe vorgesehenen Grundbetrags bei der Berechnung seiner Betriebsrente erstrebt, stattgegeben. Das Landes­a­r­beits­gericht hat die Klage abgewiesen.

BAG erklärt unter­schiedliche Behandlung von gewerblichen Arbeitnehmern und Angestellten für zulässig

Die Revision des Klägers blieb vor dem Bundes­a­r­beits­gericht ohne Erfolg. Die unter­schiedliche Behandlung von gewerblichen Arbeitnehmern und Angestellten in Bezug auf die Grundbeträge ist nicht zu beanstanden. Gewerbliche Arbeitnehmer der Beklagten erhalten Zulagen und Zuschläge, die Angestellten derselben Vergü­tungs­gruppe nicht oder in wesentlich geringerem Umfang zustehen. Gewerbliche Arbeitnehmer erreichen daher ein höheres pensionsfähiges Gehalt und erwerben Anspruch auf eine höhere gesetzliche Rente als Angestellte derselben Vergü­tungs­gruppe. Es ist deshalb im Hinblick auf die zugesagte Gesamt­ver­sorgung zulässig, für gewerbliche Arbeitnehmer geringere Grundbeträge festzulegen als für Angestellte derselben Vergü­tungs­gruppe.

Quelle: Bundesarbeitsgericht/ra-online

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