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- Landesarbeitsgericht Köln, Urteil23.06.2008, 5 Sa 438/08
Bundesarbeitsgericht Urteil30.11.2010
BAG: Anrechnung der gesetzlichen Rente auf die Betriebsrente zulässigZur Frage in welcher Höhe die gesetzliche Rente für Mitarbeiter, die vorzeitig in den Ruhestand eintreten, auf betriebliches Ruhegeld anzurechnen ist
Der Arbeitgeber kann für Mitarbeiter, die vorzeitig in den Ruhestand eintreten, bei der Berechnung der Betriebsrente die abschlagsfreie gesetzliche Rente zugrunde legen, die der Arbeitnehmer erhalten hätte, wenn er die Rente erst bei Erreichen der Regelaltersgrenze von derzeit 65 Jahren in Anspruch genommen hätte. Dies entschied das Bundesarbeitsgericht.
Im zugrunde liegenden Fall ging es um die Auslegung einer Versorgungsordnung, die in § 6 Abs. 2 die Anrechnung der Hälfte der gesetzlichen Rente auf das betriebliche Ruhegeld vorsieht. In § 7 Abs. 2 ist bestimmt, dass „eine Kürzung der Sozialversicherungsrente des Mitarbeiters um Abschläge, die auf Grund vorzeitigen Eintritts in den Ruhestand wegen der längeren Bezugsdauer der gesetzlichen Rente erfolgen, durch das Unternehmen nicht ausgeglichen wird und daher voll zu Lasten des Mitarbeiters geht“.
Hintergrund
Der Kläger schied mit Vollendung des 55. Lebensjahres aus dem Arbeitsverhältnis mit der Beklagten aus. Er hat Anspruch auf eine betriebliche Altersversorgung nach der Versorgungsordnung. Er erhält seit Vollendung des 60. Lebensjahres eine vorgezogene gesetzliche Altersrente aufgrund vorangegangener Arbeitslosigkeit in Höhe von 1.218,88 Euro monatlich. Bei einem Rentenbeginn mit Vollendung des 65. Lebensjahres hätte seine Rente 1.486,44 Euro betragen. Die Beklagte hat die Hälfte des letztgenannten Betrages auf die Betriebsrente des Klägers angerechnet. Hiergegen hat sich der Kläger mit seiner Klage gewandt und gemeint, die Beklagte sei lediglich berechtigt, die Hälfte der ihm tatsächlich gezahlten Rente anzurechnen.
Die Hälfte der ungekürzten gesetzlichen Rente darf auf Betriebsrente angerechnet werden
Die Klage hatte vor dem Bundesarbeitsgericht - anders als zuvor beim Landesarbeitsgericht - keinen Erfolg. Das Gericht entschied, dass der Arbeitgeber bei der Berechnung der Betriebsrente die abschlagsfreie gesetzliche Rente zugrunde legen kann, die der Arbeitnehmer erhalten hätte, wenn er die Rente erst bei Erreichen der Regelaltersgrenze von derzeit 65 Jahren in Anspruch genommen hätte. Nach den Regelungen in § 6 Abs. 2 und § 7 Abs. 2 der Versorgungsordnung ist die Beklagte also berechtigt, die Hälfte der ungekürzten gesetzlichen Rente auf die Betriebsrente des Klägers anzurechnen.
Erläuterungen
Dem Bundesarbeitsgericht lagen am selben Tag zwei weitere Verfahren (- 3 AZR 475/09 - und - 3 AZR 476/09 -) mit im wesentlichen gleich gelagertem Sachverhalt zur Entscheidung vor.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 30.11.2010
Quelle: Bundesarbeitsgericht/ra-online
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