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Bundesarbeitsgericht Urteil12.02.2013

Warte­zeit­re­gelung in Versor­gungs­ordnung des Arbeitgebers zulässigBAG verneint Verstoß gegen Verbot der Diskriminierung wegen des Alters und unzulässige Benachteiligung wegen des Geschlechts

Eine Bestimmung in einer vom Arbeitgeber geschaffenen Versor­gungs­ordnung, wonach ein Anspruch auf eine betriebliche Alters­ver­sorgung nur dann besteht, wenn der Arbeitnehmer eine mindestens 15jährige Betrie­bs­zu­ge­hö­rigkeit bis zum Erreichen der Regel­al­ters­grenze in der gesetzlichen Renten­ver­si­cherung zurücklegen kann, ist wirksam. Sie verstößt nicht gegen das Verbot der Diskriminierung wegen des Alters und bewirkt auch keine unzulässige Benachteiligung wegen des Geschlechts.

Die im Februar 1942 geborene Klägerin des zugrunde liegenden Falls war vom 15. Juli 1997 bis zum 29. Februar 2008 bei der Beklagten und ihren Rechts­vor­gängern beschäftigt. Die Beklagte gründete im Jahr 1999 eine Unter­stüt­zungskasse und gab im Dezember 1999 gegenüber den bei ihr beschäftigten Arbeitnehmern formlos bekannt, künftig werde eine Betriebsrente gewährt. Voraussetzung für die Erteilung von Versor­gungs­zusagen sei der Bestand eines Arbeits­ver­hält­nisses am 31. Dezember 1999 und die Möglichkeit einer mindestens 15jährigen Betriebszugehörigkeit bis zum Erreichen der Regel­al­ters­grenze in der gesetzlichen Renten­ver­si­cherung. Gegenüber der Klägerin und einem Kollegen äußerte der Geschäftsführer der Beklagten, sie erhielten keine Betriebsrente, weil sie zu alt seien.

Arbeitgeber ist nicht zur Gewährung einer betrieblichen Alters­ver­sorgung verpflichtet

Die auf Gewährung einer Betriebsrente gerichtete Klage hatte vor dem Bundes­a­r­beits­gericht, wie schon in den Vorinstanzen, keinen Erfolg. Die Beklagte ist nicht verpflichtet, der Klägerin eine betriebliche Alters­ver­sorgung zu gewähren. Die von der Beklagten aufgestellte Voraussetzung einer mindestens 15jährigen Betrie­bs­zu­ge­hö­rigkeit bis zum Erreichen der Regel­al­ters­grenze in der gesetzlichen Renten­ver­si­cherung ist nicht wegen eines Verstoßes gegen das Verbot der Diskriminierung wegen des Alters unwirksam. Es kann dahinstehen, ob eine solche Regelung die betroffenen Arbeitnehmer unmittelbar wegen ihres Alters benachteiligt, weil sie ab einem bestimmten Lebensalter von der betrieblichen Alters­ver­sorgung ausgeschlossen werden, oder ob lediglich eine mittelbare Diskriminierung denkbar ist. Selbst eine unmittelbare Benachteiligung wegen des Alters wäre nach § 10 AGG gerechtfertigt. Eine Regelung, nach der ein Versor­gungs­an­spruch von der Erfüllbarkeit einer 15jährigen Wartezeit vor Erreichen der Regel­al­ters­grenze abhängt, bewirkt auch keine unzulässige Benachteiligung wegen des Geschlechts.

Quelle: Bundesarbeitsgericht/ra-online

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