18.10.2024
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Dokument-Nr. 10468

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Urteil26.10.2010Bundesarbeitsgericht3 AZR 502/08
Vorinstanz:
  • Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil20.05.2008, 4 Sa 1738/07
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Bundesarbeitsgericht Urteil26.10.2010

BAG: Betriebsrente muss nicht zwingend nach drei Jahren angepasst werdenBei übermäßiger Belastung eines Unternehmens darf Rentenanpassung ganz oder teilweise abgelehnt werden

Nach § 16 BetrAVG hat der Versor­gungs­schuldner alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Alters­ver­sorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden. Er kann jedoch eine Anpassung der Renten ganz oder teilweise ablehnen, wenn und soweit dadurch das Unternehmen übermäßig belastet würde. Dies entschied das Bundes­a­r­beits­gericht.

Einem Versor­gungs­schuldner ist es gestattet, eine Anpassung der Renten ganz oder teilweise abzulehnen, wenn und soweit dadurch das Unternehmen übermäßig belastet würde. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn der Versor­gungs­schuldner annehmen darf, dass es ihm mit hinreichender Wahrschein­lichkeit nicht möglich sein wird, die Anpas­sungs­leis­tungen aus den Unter­neh­men­s­er­trägen und den verfügbaren Wertzuwächsen des Unter­neh­mens­ver­mögens in der Zeit bis zum nächsten Anpas­sungs­stichtag aufzubringen. Demzufolge kommt es auf die voraus­sichtliche Entwicklung der Eigen­ka­pi­ta­l­ver­zinsung und der Eigen­ka­pi­tal­ausstattung des Unternehmens an. Diese für werbende Unternehmen entwickelten Grundsätze gelten auch für Rentner- und Abwick­lungs­ge­sell­schaften. Sie sind ebenfalls nicht verpflichtet, die Kosten für die Betrie­bs­ren­te­n­an­passung aus ihrer Vermö­gens­substanz aufzubringen; auch ihnen ist eine angemessene Eigen­ka­pi­ta­l­ver­zinsung zuzubilligen. Dabei ist allerdings lediglich der Basiszins entsprechend der Umlaufrendite öffentlicher Anleihen in Ansatz zu bringen; für einen Risikozuschlag iHv. 2 %, wie er werbenden Unternehmen zugebilligt wird, ist bei einer Rentner- oder Abwick­lungs­ge­sell­schaft kein Raum.

BAG lehnt Klage eines Rentners auf Anpassung der Betriebsrente ab

Danach hatte die Klage eines Betrie­bs­rentners auf Anpassung seiner Betriebsrente an den Kaufkraft­verlust vor dem Bundes­a­r­beits­gericht keinen Erfolg. Das Gericht konnte offenlassen, ob es sich bei der Beklagten um ein werbendes Unternehmen oder eine Rentner- oder Abwick­lungs­ge­sell­schaft handelte. Auch ohne Risikozuschlag ließ sich für die Zeit nach dem Anpas­sungs­stichtag eine angemessene Eigen­ka­pi­ta­l­ver­zinsung nicht prognostizieren.

Quelle: Bundesarbeitsgericht/ra-online

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