18.10.2024
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Sie sehen ein Justizia-Figur und im Hintergrund einen Mann am Telefon.

Dokument-Nr. 4908

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Urteil26.09.2007Bundesarbeitsgericht10 AZR 568/06, 10 AZR 569/06, 10 AZR 570/06
Vorinstanz:
  • Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil02.02.2006, 8 Sa 472/05, 8 Sa 473/05, 8 Sa 476/05
ergänzende Informationen

Bundesarbeitsgericht Urteil26.09.2007

BAG: Bei Sonderzahlungen ist der Gleich­be­hand­lungs­grundsatz zu beachtenAusnahmen nur bei sachlichen Gründen

Wenn ein Arbeitgeber unter bestimmten Bedingungen Sonderzahlungen gewährt, muss er sich and den Grundsatz der Gleich­be­handlung halten. Er kann eine Gruppe von Arbeitnehmern nur dann von den Sonderzahlungen ausnehmen, wenn dies durch sachliche Kriterien gerechtfertigt ist. Dies hat das Bundes­a­r­beits­gericht entschieden.

Ein Arbeitgeber, der nach von ihm gesetzten allgemeinen Regeln zusätzliche Leistungen - z.B. Sonderzahlungen zu bestimmten Anlässen - gewährt, ist an den arbeits­recht­lichen Grundsatz der Gleich­be­handlung gebunden. Nimmt er eine Gruppe von Arbeitnehmern von einer solchen Leistung aus, muss dies durch sachliche Kriterien gerechtfertigt, d.h. vom Zweck der Leistung gedeckt sein. Welche Zwecke eine Leistung verfolgt, ergibt sich aus ihren tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen. Z.B. deutet eine Kürzung wegen Krankheit auf eine Anwesen­heits­prämie hin. Weiterhin können sowohl vergangene als auch zukünftige Betriebstreue honoriert werden. Verfolgt ein Arbeitgeber alle oder mehrere dieser Zwecke, darf er nicht solche Arbeitnehmer von der Leistung ausnehmen, die die verfolgten Ziele auch erfüllen. Will er durch eine freiwillige Sonderzahlung ein unter­schied­liches Lohnniveau ausgleichen, kann dies sachlich gerechtfertigt sein. Dies ist aber nicht der Fall, wenn die Leistung auch anderen Zwecken dient und dadurch eine Kompensation nicht erreicht wird.

In einem Automo­bil­zu­lie­fe­rungs­betrieb hatten etwa 400 Arbeitnehmer im Jahre 2001 einer Verlängerung der Arbeitszeit und einer Grund­lohn­senkung in den Bereichen Spritzguss und Montage zugestimmt, um so einen Beitrag zur Sanierung des Unternehmens zu leisten. Etwa 50 Arbeitnehmer hatten die Arbeits­ver­trag­s­än­derung verweigert. Nachdem eine Betrie­bs­ver­ein­barung über zusätzliche Leistungen ersatzlos weggefallen war, bot die Beklagte den Mitarbeitern, die die Arbeits­ver­trag­s­än­derung unterschrieben hatten, eine Ergänzung zum Arbeitsvertrag an, die ein Weihnachtsgeld für das Jahr 2003 und - unter Wider­rufs­vor­behalt - für die Folgejahre vorsah. Die Kläger, die ein solches Angebot nicht erhalten hatten, verlangten eine ebensolche Leistung.

Arbeitsgericht und Landes­a­r­beits­gericht haben den Klagen stattgegeben. Die Revision der Beklagten vor dem Bundes­a­r­beits­gericht blieb erfolglos. Der von ihr beanspruchte Zweck der Leistung, die Einbußen derjenigen Arbeitnehmer auszugleichen, die einen Sanie­rungs­beitrag geleistet hatten, konnte auf Grund der weiteren in der Zusage enthaltenen Voraussetzungen und Bedingungen nicht erreicht werden. Deshalb wurde der Gleich­be­hand­lungs­grundsatz verletzt. Der Senat konnte dahinstehen lassen, ob die Beklagte auch gegen das Maßre­ge­lungs­verbot verstoßen hatte.

Quelle: ra-online, Bundesarbeitsgericht

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