23.11.2024
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Dokument-Nr. 8262

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Bundesarbeitsgericht Urteil05.08.2009

BAG zur Gleich­be­handlung von Arbeitnehmern bei freiwilligen SonderzahlungenVorenthalten von Sonderzahlungen wegen nicht angenommenem Änderungs­angebot nicht zulässig

Ist ein Arbeitgeber weder vertraglich noch aufgrund kollektiver Regelungen zu Sonderzahlungen verpflichtet, kann er frei entscheiden, ob und unter welchen Voraussetzungen er seinen Arbeitnehmern eine zusätzliche Leistung gewährt. Allerdings ist er an den arbeits­recht­lichen Grundsatz der Gleich­be­handlung gebunden. Er darf einzelnen Arbeitnehmern nur aus sachlichen Kriterien eine Sonderzahlung vorenthalten. Stellt er sachfremd Arbeitnehmer schlechter, können diese verlangen, wie die begünstigten Arbeitnehmer behandelt zu werden. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber gegen das Maßre­ge­lungs­verbot in § 612 a BGB verstößt und Arbeitnehmer von einer Sonderzahlung ausnimmt, weil diese in zulässiger Weise ihre Rechte ausgeübt haben. Dies hat das Bundes­a­r­beits­gericht entschieden.

Auf eine Sonderzahlung für das Jahr 2005 in Höhe von 300,00 Euro brutto geklagt hatte ein in einer Druckerei beschäftigter Facharbeiter. Die beklagte Arbeitgeberin hatte ihren ca. 360 Arbeitnehmern im Rahmen ihres Stand­ort­s­i­che­rungs­konzepts eine Änderung der Arbeits­be­din­gungen angetragen. Das Änderungs­angebot sah u.a. eine unbezahlte Erhöhung der Woche­n­a­r­beitszeit von 35 auf 40 Stunden und den Entfall von Freischichten vor. Mit Ausnahme des Klägers und sechs weiteren Arbeitnehmern nahmen alle Arbeitnehmer das Änderungs­angebot an. In einem Schreiben vom Dezember 2005 teilte die beklagte Arbeitgeberin mit, dass alle Arbeitnehmer, mit denen sie Änderungs­verträge geschlossen habe und die sich am 31. Dezember 2005 in einem ungekündigten Arbeits­ver­hältnis befinden, eine einmalige Sonderzahlung in Höhe von 300,00 Euro brutto erhalten. Der Kläger hat gemeint, seine Arbeitgeberin habe ihm die Sonderzahlung nicht vorenthalten dürfen. Dies verstoße gegen den arbeits­recht­lichen Gleichbehandlungsgrundsatz und das Maßre­ge­lungs­verbot des § 612 a BGB. Die Vorinstanzen hatten die Klage abgewiesen.

Bundes­a­r­beits­gericht gibt Kläger recht

Die Revision des Klägers hatte vor dem Bundes­a­r­beits­gericht Erfolg. Dem Kläger steht nach dem arbeits­recht­lichen Gleich­be­hand­lungs­grundsatz die beanspruchte Sonderzahlung zu. Zwar durfte die beklagte Arbeitgeberin bei der Sonderzahlung an sich die unter­schied­lichen Arbeits­be­din­gungen berücksichtigen. Der Zweck der Sonderzahlung erschöpfte sich jedoch nicht in einer teilweisen Kompensation der mit den Änderungs­ver­trägen für die Arbeitnehmer verbundenen Nachteile. Aus der Ausnahme von Arbeitnehmern, die sich am 31. Dezember 2005 in einem gekündigten Arbeits­ver­hältnis befanden, wird deutlich, dass die beklagte Arbeitgeberin mit der Sonderzahlung auch vergangene und zukünftige Betriebstreue honorieren wollte.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 78/09 des BAG vom 05.08.2009

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