Bundesverfassungsgericht Beschluss22.09.2009
Verfassungsbeschwerde gegen neue Begleitgesetze zum Vertrag von Lissabon erfolglosEuropäische Integration ist verfassungskonform realisierbar
Eine Verfassungsbeschwerde gegen das Zustimmungsgesetz zum Vertrag von Lissabon und die am 8. September 2009 vom Bundestag verabschiedeten Begleitgesetze wurde u.a. deswegen für unzulässig erklärt, weil zum Zeitpunkt ihrer Einlegung mangels Zustimmung des Bundesrates noch kein ordnungsgemäß zustandegekommenes Gesetz vorlag. Die Beschwerde wurde daher vom Bundesverfassungsgericht nicht zur Entscheidung angenommen.
Der Beschwerdeführer hat eine Verletzung des von ihm gerügten grundrechtsgleichen Rechts aus Art. 38 Abs. 1 und Abs. 2 GG nicht ausreichend begründet. Die Frage, ob die Bundesrepublik Deutschland bei der Ratifikation des Vertrags von Lissabon nach Art. 19 Buchstabe c des Wiener Vertragsrechtsübereinkommens einen völkerrechtlichen Vorbehalt anbringen dürfte, musste die Kammer nicht entscheiden.
BVerfG erklärt Beschwerde für unzulässig
Nach dem Vortrag des Beschwerdeführers war jedenfalls kein verfassungsrechtlicher Bedarf für einen solchen Vorbehalt erkennbar, denn die europäische Integration ist verfassungskonform realisierbar. Dies hat das Bundesverfassungsgericht bereits mit Urteil vom 30. Juni 2009, Az. 2 BvE 2/08 u.a entschieden. Soweit der Beschwerdeführer die Begleitgesetze angreift, war die Verfassungsbeschwerde auch deshalb nicht zulässig, weil zum Zeitpunkt ihrer Einlegung mangels Zustimmung des Bundesrates noch kein ordnungsgemäß zustandegekommenes Gesetz vorlag.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 23.09.2009
Quelle: ra-online, BVerfG