14.11.2024
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Dokument-Nr. 8505

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Bundesverfassungsgericht Beschluss22.09.2009

Verfas­sungs­be­schwerde gegen neue Begleitgesetze zum Vertrag von Lissabon erfolglosEuropäische Integration ist verfas­sungs­konform realisierbar

Eine Verfas­sungs­be­schwerde gegen das Zustim­mungs­gesetz zum Vertrag von Lissabon und die am 8. September 2009 vom Bundestag verabschiedeten Begleitgesetze wurde u.a. deswegen für unzulässig erklärt, weil zum Zeitpunkt ihrer Einlegung mangels Zustimmung des Bundesrates noch kein ordnungsgemäß zustan­de­ge­kommenes Gesetz vorlag. Die Beschwerde wurde daher vom Bundes­ver­fas­sungs­gericht nicht zur Entscheidung angenommen.

Der Beschwer­de­führer hat eine Verletzung des von ihm gerügten grund­rechts­gleichen Rechts aus Art. 38 Abs. 1 und Abs. 2 GG nicht ausreichend begründet. Die Frage, ob die Bundesrepublik Deutschland bei der Ratifikation des Vertrags von Lissabon nach Art. 19 Buchstabe c des Wiener Vertrags­rechts­über­ein­kommens einen völker­recht­lichen Vorbehalt anbringen dürfte, musste die Kammer nicht entscheiden.

BVerfG erklärt Beschwerde für unzulässig

Nach dem Vortrag des Beschwer­de­führers war jedenfalls kein verfas­sungs­recht­licher Bedarf für einen solchen Vorbehalt erkennbar, denn die europäische Integration ist verfas­sungs­konform realisierbar. Dies hat das Bundes­ver­fas­sungs­gericht bereits mit Urteil vom 30. Juni 2009, Az. 2 BvE 2/08 u.a entschieden. Soweit der Beschwer­de­führer die Begleitgesetze angreift, war die Verfassungsbeschwerde auch deshalb nicht zulässig, weil zum Zeitpunkt ihrer Einlegung mangels Zustimmung des Bundesrates noch kein ordnungsgemäß zustan­de­ge­kommenes Gesetz vorlag.

Quelle: ra-online, BVerfG

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