18.10.2024
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Sie sehen eine rote Rose, welche in einer Pfütze liegt.

Dokument-Nr. 29264

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Urteil01.09.2020Oberlandesgericht Zweibrücken5 U 50/19
Vorinstanz:
  • Landgericht Landau, Urteil26.03.2019, 4 O 42/18
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Zweibrücken Urteil01.09.2020

OLG Zweibrücken: Wohnrecht des Erblassers steht Lauf der Zehnjahresfrist nicht entgegenWert des Hauses bleibt wegen Ablaufs der Zehnjahresfrist bei der Nachlass­ver­teilung unberück­sichtigt

Das Oberlan­des­gericht Zweibrücken hat entschieden, dass die Zehnjahresfrist, nach deren Ablauf Schenkungen des Erblassers nicht mehr zugunsten der sonstigen Pflichtteils­berechtigten berücksichtigt werden, auch bei einer Übertragung an den Beschenkten unter Vorbehalt eines Benutzungs- und Rückforderungs­rechtes zugunsten des Schenkers zu laufen beginnen kann.

Beide Parteien des Rechtsstreits sind gesetzliche Erben der Erblasserin. Der Kläger ist der Enkel der Erblasserin, sein Vater ist vorverstorben. Der Beklagte ist der Sohn der Erblasserin und der Onkel des Klägers. Die Erblasserin hat 12 Jahre vor ihrem Tod dem Beklagten ihr Haus übertragen, sich aber notariell ein Wohnrecht, ein Nutzungsrecht und eine Rücküber­tra­gungs­ver­pflichtung vorbehalten. Der Kläger hat mit seiner Klage in der Hauptsache seinen Anteil aus dem Wert des Hauses in Höhe von 53.333,33 € mit der Begründung verlangt, die Zehnjahresfrist habe wegen der vorbehaltenen Rechte der Erblasserin bei der Übertragung nicht zu laufen begonnen. Das Landgericht Landau hat die Klage abgewiesen.

OLG: Zehnjahresfrist bereits abgelaufen

Das OLG Zweibrücken hat diese Entscheidung im Ergebnis bestätigt. Zur Begründung hat der Senat ausgeführt, dass der Wert des Hauses wegen Ablaufs der Zehnjahresfrist bei der Nachlass­ver­teilung unberück­sichtigt bleibe. Die Zehnjahresfrist habe bereits mit der Grund­s­tücks­über­tragung zu laufen begonnen. Das der Erblasserin eingeräumte Wohn- und Rückfor­de­rungsrecht stehe dem Beginn des Fristlaufs nicht entgegen. Die Erblasserin habe sich ein ausschließ­liches Bewohnungs- und Benützungsrecht lediglich an der Wohnung im Erdgeschoss vorbehalten, so dass die Wohnung im Obergeschoss dem Beklagten zur freien Verfügung gestanden habe. Auch das von der Erblasserin vorbehaltene Rückfor­de­rungsrecht hindere den Fristbeginn nicht, weil es sich nicht um ein Rückfor­de­rungsrecht handele, dessen Ausübung allein vom Willen des Erblassers abhänge, sondern zusätzlich an ein bestimmtes Verhalten des Beklagten geknüpft gewesen sei.

Quelle: Oberlandesgericht Zweibrücken, ra-online (pm/ab)

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