Dokument-Nr. 25043
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- GE 2012, 133Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2012, Seite: 133
- ZMR 2011, 802Zeitschrift für Miet- und Raumrecht (ZMR), Jahrgang: 2011, Seite: 802
- Vermieter muss sich bei Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete nach Abschluss von Modernisierungsarbeiten geplante Modernisierungsmieterhöhung vorbehaltenLandgericht Hamburg, Hinweisbeschluss03.04.2014, 311 S 123/13
- Modernisierungsmieterhöhung nach Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete auf Basis des nicht modernisierten Zustands zulässigAmtsgericht Berlin-Lichtenberg, Urteil10.09.2002, 8 C 60/02
Amtsgericht Kerpen Urteil21.06.2011
Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete nach Abschluss von Modernisierungsarbeiten auf Basis des nicht modernisierten Zustands zulässigVermieter kann sich spätere Modernisierungsmieterhöhung vorbehalten
Nach dem Abschluss von Modernisierungsarbeiten kann der Vermieter zunächst eine Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete (§ 558 BGB) und im Anschluss daran eine Modernisierungsmieterhöhung (§ 559 BGB) verlangen. Voraussetzung dafür ist, dass die Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete auf Basis des nicht modernisierten Zustands der Wohnung erfolgte und der Vermieter sich die spätere Modernisierungsmieterhöhung ausdrücklich vorbehält. Dies hat das Amtsgericht Kerpen entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Nach den Abschluss von Modernisierungsarbeiten an einer Mietwohnung im September 2009, verlangte der Vermieter von den Mietern die Zustimmung zu einer Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete. Die Mieter stimmten dem zu. Im Juli 2010 machte der Vermieter wiederum eine Mieterhöhung, diesmal gestützt auf die Modernisierung, geltend. Die Mieter hielten dies für unzulässig und weigerten sich daher, die erhöhte Miete zu zahlen. Der Vermieter erhob daraufhin Klage.
Kein Anspruch auf Modernisierungsmieterhöhung
Das Amtsgericht Kerpen entschied gegen den Vermieter. Ihm stehe kein Anspruch auf die erhöhte Miete zu, da die Modernisierungsmieterhöhung unzulässig sei. Grundsätzlich stehe einem Vermieter nach einer durchgeführten Modernisierungsmaßnahme ein Wahlrecht dahingehend zu, eine Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete nach § 558 BGB oder eine Modernisierungsmieterhöhung nach § 559 BGB zu verlangen. Werde dagegen zunächst eine Mieterhöhung nach § 558 BGB verlangt, sei eine nachträgliche Mieterhöhung nach § 559 BGB nur sehr eingeschränkt möglich.
Ausdrückliche Erklärung eines Vorbehalts
Der Vermieter müsse nach Ansicht des Amtsgerichts bei der Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete ausdrücklich den Vorbehalt erklären, dass die vorgenommene Modernisierung unberücksichtigt bleibt. Fehlt es an diesem Vorbehalt, so müsse der Mieter das Mieterhöhungsbegehren so verstehen, dass der modernisierte Zustand Basis für die Ermittlung der ortsüblichen Miete bilden soll. Denn dies sei der Regelfall. An einem solchen ausdrücklichen Vorbehalt habe es gefehlt.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 27.10.2017
Quelle: Amtsgericht Kerpen, ra-online (vt/rb)
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