23.11.2024
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Amtsgericht Berlin-Lichtenberg Urteil10.09.2002

Mo­dernisierungs­miet­erhöhung nach Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete auf Basis des nicht modernisierten Zustands zulässigVoraussetzung ist Erklärung eines entsprechenden Vorbehalts

Eine Mo­dernisierungs­miet­erhöhung nach erfolgter Modernisierung ist neben einer Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete zulässig, wenn die Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete auf Basis des nicht modernisierten Zustands der Wohnung verlangt und eine spätere Mo­dernisierungs­miet­erhöhung ausdrücklich vorbehalten wurde. Dies hat das Amtsgericht Berlin-Lichtenberg entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall hatte im April 2000 ein Vermieter nach Abschluss von Moder­ni­sie­rungs­a­r­beiten von einer Wohnungs­mieterin die Zustimmung zu einer Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete verlangt und diese von der Mieterin auch erlangt. Einige Zeit später verlangte der Vermieter zusätzlich eine Modernisierungsmieterhöhung. Die Mieterin hielt dies für unzulässig und weigerte sich daher die erhöhte Miete zu zahlen. Der Vermieter erhob daraufhin Klage auf Zahlung der rückständigen Miete.

Kein Anspruch auf rückständige Miete

Das Amtsgericht Berlin-Lichtenberg entschied gegen den Vermieter. Diesem stehe kein Anspruch auf die rückständige Miete zu, da die Moder­ni­sie­rungs­mie­t­er­höhung unwirksam sei. Einem Vermieter stehe es grundsätzlich frei, ob er nach einer Modernisierung die Miete bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete erhöhe oder die Kosten der Modernisierung umlege. Eine Kumulation von beiden sei grundsätzlich unzulässig.

Zulässige Moder­ni­sie­rungs­mie­t­er­höhung nach Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete auf Basis des nicht modernisierten Zustands

Eine Ausnahme vom Kumula­ti­o­ns­verbot sei nach Auffassung des Amtsgerichts zu machen, wenn der Vermieter in seinem Mieterhöhungsverlangen ausdrücklich den nicht modernisierten Zustand zur Grundlage der Ermittlung der ortsüblichen Miete mache. Der Vorbehalt sei ausdrücklich zu erklären, da ohne diese Erklärung der Mieter, der eine modernisierte Wohnung bewohne, davon ausgehen müsse, dass der modernisierte Zustand die Basis für die Ermittlung der ortsüblichen Miete bilden solle. An einem ausdrücklichen Vorbehalt habe es im vorliegenden Fall gefehlt.

Quelle: Amtsgericht Berlin-Lichtenberg, ra-online (vt/rb)

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