21.11.2024
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Sie sehen ein Justizia-Figur und im Hintergrund einen Mann am Telefon.

Dokument-Nr. 3845

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Urteil14.02.2007Bundesarbeitsgericht7 AZR 95/06
Vorinstanz:
  • Sächsisches Landesarbeitsgericht, Urteil04.08.2005, 6 Sa 975/04
ergänzende Informationen

Bundesarbeitsgericht Urteil14.02.2007

Maßre­ge­lungs­verbot - Vorbehaltloser Abschluss eines befristeten Anschluss­vertragsArbeitnehmer hat keinen Anspruch auf gerichtliche Kontrolle früherer befristeter Verträge ohne ausdrücklich vereinbarten Vorbehalt

Eine Kontrolle vorheriger befristeter Arbeitsverträge dahingehend, ob sie möglicherweise tatsächlich bereits ein unbefristetes Arbeits­ver­hältnis begründen, kann nicht mehr erfolgen, sobald ein nachfolgender befristeter Arbeitsvertrag ohne Vorbehalt unterzeichnet wird. Das hat das Bundes­a­r­beits­gericht entschieden.

Nach § 612 a BGB darf der Arbeitgeber einen Arbeitnehmer bei einer Vereinbarung oder Maßnahme nicht benachteiligen, weil der Arbeitnehmer in zulässiger Weise seine Rechte ausübt. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor, wenn der Arbeitgeber es ablehnt, mit einem befristet beschäftigten Arbeitnehmer bei Abschluss eines befristeten Anschluss­vertrags einen vom Arbeitnehmer gewünschten Vorbehalt zu vereinbaren, der es diesem ermöglicht, die Wirksamkeit der in dem vorangegangenen Vertrag vereinbarten Befristung gerichtlich überprüfen zu lassen. Nimmt der Arbeitnehmer das Angebot des Arbeitgebers, den Folgevertrag vorbehaltlos abzuschließen, an, verliert er zwar das Recht, die Unwirksamkeit der Befristung des vorangegangenen Vertrags gerichtlich geltend zu machen. Darin liegt jedoch keine nach § 612 a BGB unzulässige Benachteiligung, die dadurch zu beseitigen wäre, dass sich der Arbeitnehmer trotz des fehlenden Vorbehalts auf die Unwirksamkeit der Befristung berufen könnte. Das hat der Siebte Senat des Bundes­a­r­beits­ge­richts entschieden.

Die Klägerin war seit März 1998 auf Grund mehrerer befristeter Arbeitsverträge bei der Beklagten beschäftigt. Der vorletzte Vertrag hatte eine Laufzeit vom 1. Oktober 2002 bis zum 31. Mai 2004. Nachdem die Klägerin um eine Verlängerung ihres Arbeitsvertrags gebeten hatte, wurde ihr am 28. Mai 2004 ein weiterer befristeter Arbeitsvertrag mit einer Laufzeit vom 1. Juni 2004 bis zum 28. Februar 2006 vorgelegt. Die Klägerin unterzeichnete den Vertrag mit dem Zusatz: „Unter dem Vorbehalt, dass ich mich nicht schon in einem unbefristeten Arbeits­ver­hältnis befinde“. Daraufhin forderte die Beklagte die Klägerin auf, den Vertrag ohne Vorbehalt zu unterschreiben, weil ansonsten eine Weiter­be­schäf­tigung nicht in Betracht komme. Danach unterzeichnete die Klägerin den Vertrag nunmehr vorbehaltlos.

Die auf Feststellung der Unwirksamkeit der Befristung zum 31. Mai 2004 gerichtete Klage hatte vor dem Siebten Senat des Bundes­a­r­beits­ge­richts - ebenso wie in den Vorinstanzen - keinen Erfolg. Die Befristung unterliegt wegen des vorbehaltlosen Abschlusses des Folgevertrags nicht der gerichtlichen Kontrolle.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 11/07 des Bundesarbeitsgerichts

der Leitsatz

1. Schließen die Arbeits­ver­trags­parteien für die Zeit nach Beendigung der Laufzeit eines befristeten Arbeitsvertrags einen weiteren befristeten Arbeitsvertrag, unterliegt die in dem ersten Vertrag vereinbarte Befristung nur dann der gerichtlichen Befris­tungs­kon­trolle, wenn die Parteien dem Arbeitnehmer bei Abschluss des Anschluss­vertrags das Recht vorbehalten, die Wirksamkeit der Befristung des vorangegangenen Vertrags gerichtlich überprüfen zu lassen.

2. Der Arbeitgeber ist zur Vereinbarung eines derartigen Vorbehalts grundsätzlich nicht verpflichtet. Lehnt der Arbeitgeber den Antrag des Arbeitnehmers, den Anschluss­vertrag unter Vorbehalt abzuschließen, ab und hält er an seinem zuvor unterbreiteten Angebot auf vorbehaltlosen Abschluss des weiteren befristeten Arbeitsvertrags fest, liegt hierin keine Maßregelung iSv. § 612 a BGB.

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