18.10.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 10859

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Urteil12.01.2011BundesgerichtshofVIII ZR 296/09
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2011, 331Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2011, Seite: 331
  • IMR 2011, 88Zeitschrift: Immobilien- und Mietrecht (IMR), Jahrgang: 2011, Seite: 88
  • MDR 2011, 214Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2011, Seite: 214
  • MietRB 2011, 70Zeitschrift: Der Miet-Rechts-Berater (MietRB), Jahrgang: 2011, Seite: 70
  • NJ 2011, 212Zeitschrift: Neue Justiz (NJ), Jahrgang: 2011, Seite: 212
  • NJW 2011, 843Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2011, Seite: 843
  • NJW-Spezial 2011, 195Zeitschrift: NJW-Spezial, Jahrgang: 2011, Seite: 195
  • NZM 2011, 242Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM), Jahrgang: 2011, Seite: 242
  • WuM 2011, 108Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2011, Seite: 108
  • ZMR 2011, 375Zeitschrift für Miet- und Raumrecht (ZMR), Jahrgang: 2011, Seite: 375
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Vorinstanzen:
  • Amtsgericht Gütersloh, Urteil05.12.2008, 10 C 869/08
  • Landgericht Bielefeld, Urteil23.09.2009, 22 S 46/09
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil12.01.2011

Vermieter kann innerhalb der Abrech­nungsfrist die Betrie­bs­kos­te­n­a­b­rechnung zu Lasten des Mieters korrigierenVorbehaltlose Gutha­be­n­er­stattung ist kein Schuld­a­n­er­kenntnis

Die vorbehaltlose Erstattung eines aus einer Betrie­bs­kos­te­n­a­b­rechnung folgenden Guthabens der Mieter stellt für sich genommen kein dekla­ra­to­risches Schuld­a­n­er­kenntnis dar. Dies hat der Bundes­ge­richtshof entschieden.

Im vorliegenden Rechtsstreit sind die Kläger Mieter einer Wohnung der Beklagten in Gütersloh. Der Mietvertrag sieht die Umlage der Betriebskosten, darunter auch Heiz- und Warmwas­ser­kosten, sowie monatliche Vorauszahlungen vor. Im Juli 2007 erteilte die Beklagte den Klägern die Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2006. Die Abrechnung ergab ein Guthaben der Kläger in Höhe von 185,96 Euro, welches die Beklagte im August 2007 dem bei ihr geführten Mietkonto der Kläger gutschrieb.

Betrie­bs­kos­te­n­a­b­rechnung fehlerhaft

Nach Erteilung der Betrie­bs­kos­te­n­a­b­rechnung fiel der Beklagten auf, dass bei der Abrechnung der Heizkosten versehentlich 8.200 Liter Heizöl im Wert von 4.613,32 Euro unberück­sichtigt geblieben waren. Diesen Umstand teilte die Beklagte den Klägern durch Schreiben vom 11. Dezember 2007 mit und übersandte eine korrigierte Abrechnung, aus der sich ein um 138,08 Euro geringeres Guthaben ergab. Diesen Differenzbetrag buchte die Beklagte aufgrund der ihr erteilten Einzugs­er­mäch­tigung im Januar 2008 vom Girokonto der Kläger ab. Die Kläger begehren die Rückzahlung des abgebuchten Betrages. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen und die Berufung zugelassen. Das Landgericht hat die Berufung der Kläger zurückgewiesen.

Bloße Zahlung des Guthabens kein Schuld­a­n­er­kenntnis

Die dagegen gerichtete Revision der Kläger blieb ohne Erfolg. Der unter anderem für das Wohnraum­mietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundes­ge­richtshofs hat entschieden, dass der Vermieter von Wohnraum eine Betrie­bs­kos­te­n­a­b­rechnung auch dann nachträglich - innerhalb der Abrech­nungsfrist gemäß § 556 Abs. 3 Satz 2 und Satz 3 BGB* - zu Lasten der Mieter korrigieren kann, wenn er das sich aus der ursprünglichen, fehlerhaften Abrechnung ergebende Guthaben vorbehaltlos dem Mietkonto gutgeschrieben hat. Die durch das Mietrechts­re­form­gesetz eingeführten Abrechnungs- und Einwen­dungs­fristen des § 556 Abs. 3 BGB* für Betriebskosten gewährleisten, dass die Mietver­trags­parteien eines Wohnraum­miet­ver­hält­nisses nach überschaubarer Zeit Klarheit über ihre Verpflichtungen aus einem abgeschlossenen Abrech­nungs­zeitraum erlangen. Angesichts dessen rechtfertigt die bloße Zahlung des sich aus der Abrechnung ergebenden Guthabens noch nicht die Annahme eines Schuld­a­n­er­kennt­nisses, das den in der Abrechnung genannten Endbetrag verbindlich werden lässt.

Erläuterungen
§ 556 BGB: Vereinbarungen über Betriebskosten

(1) ...

(3) Über die Vorauszahlungen für Betriebskosten ist jährlich abzurechnen; dabei ist der Grundsatz der Wirtschaft­lichkeit zu beachten. Die Abrechnung ist dem Mieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrech­nungs­zeitraums mitzuteilen. Nach Ablauf dieser Frist ist die Geltendmachung einer Nachforderung durch den Vermieter ausgeschlossen, es sei denn, der Vermieter hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten. Der Vermieter ist zu Teila­brech­nungen nicht verpflichtet. Einwendungen gegen die Abrechnung hat der Mieter dem Vermieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Zugang der Abrechnung mitzuteilen. Nach Ablauf dieser Frist kann der Mieter Einwendungen nicht mehr geltend machen, es sei denn, der Mieter hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten.

(4) ...

Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online

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