21.11.2024
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Dokument-Nr. 32532

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Oberverwaltungsgericht Münster Beschluss11.01.2023

Keine Förderung aus dem Energiewende-Programm „progres.nrw“ nach VertragsschlussUmsetzung des Bauvorhabens darf nach der Förder­richtlinie nicht vor Bewilligung des Zuschusses erfolgen

Zuwendungen aus dem Förderprogramm „progres.nrw“ (Programm für Rationelle Energie­ver­wendung, Regenerative Energien und Energiesparen) können grundsätzlich zurückgefordert werden, wenn entgegen den Angaben im Förderantrag vor der Bewilligung der Mittel bereits ein verbindlicher Lieferungs- oder Leistungs­vertrag geschlossen worden ist. Eine Nebenabrede, wonach die Durchführung des Vertrags von der Zuwendungs­bewilligung abhängig sein soll, wird nach der Verwal­tung­s­praxis des Landes NRW allenfalls dann berücksichtigt, wenn durch sie vertragliche Bindungen hinsichtlich der geförderten Maßnahme vollständig entfallen und die Abrede bei Vertragsschluss schriftlich dokumentiert ist. Hierauf hat das Ober­verwaltungs­gericht in einem Beschluss abgestellt und die Rücknahme einer Zuwendung für rechtmäßig befunden.

Die Bezirks­re­gierung Arnsberg hatte den in Köln wohnhaften Klägern aus dem Förderprogramm „progres.nrw“ eine Zuwendung für den Einbau eines sog. Solar-Eis-Speicher-Systems im Zusammenhang mit dem Neubau eines Hauses bewilligt. Später stellte sich heraus, dass die Kläger bereits vor Beantragung der Zuwendung mit einem General­un­ter­nehmer einen Bauvertrag geschlossen hatten, der auch den Kauf und die Installation des geförderten Solar-Eis-Speicher-Systems beinhaltete.

Bezirks­re­gierung nahm Zuwen­dungs­be­scheid zurück

Die Bezirks­re­gierung nahm hierauf den Zuwen­dungs­be­scheid zurück mit der Begründung, die Kläger hätten entgegen ihren Angaben im Förderantrag vorzeitig mit der Maßnahme begonnen. Die Kläger wenden sich gegen die Rücknahme, weil mit dem General­un­ter­nehmer vereinbart gewesen sei, der Bauentwurf könne noch geändert werden; mündlich sei zudem abgesprochen worden, der Einbau des Solar-Eis-Speicher-Systems stehe unter dem Vorbehalt der Zuwen­dungs­be­wil­ligung. Das Verwal­tungs­gericht Köln wies die Klage ab.

Vorzeitiger Baubeginn verstößt gegen Fördervorgaben

Der Antrag auf Zulassung der Berufung blieb beim Oberver­wal­tungs­gericht ohne Erfolg. Im Rahmen des Förderprogramms „pro-gres.nrw“ werden nach der tatsächlichen, an der Förder­richtlinie orientierten Verwal­tung­s­praxis des Landes NRW Vorhaben nur gefördert, mit denen vor Erteilung eines Zuwen­dungs­be­scheids durch die zuständige Bewil­li­gungs­behörde noch nicht begonnen wurde. Als Vorhabenbeginn ist grundsätzlich der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungs­vertrags zu werten. Ausnahmsweise geht das Land nach seiner Verwal­tung­s­praxis allenfalls dann nicht von einem förder­schäd­lichen vorzeitigen Maßnahmebeginn aus, wenn sich ein Antragsteller zum Zeitpunkt des Vertrags­ab­schlusses eine folgenlose Rückabwicklung für den Fall der Versagung der Zuwendung vorbehält.

Vereinbarter Vorbehalt begründet kein folgenloses Loslösungsrecht

Die Kläger hatten mit dem von der Zuwendung erfassten Vorhaben vorzeitig begonnen, weil sie vor Erteilung des Zuwen­dungs­be­scheids einen verbindlichen Vertrag über den Einbau eines Solar-Eis-Speicher-Systems geschlossen hatten. Die in dem General­un­ter­neh­mer­vertrag mit Festpreis­ver­ein­barung enthaltene Klausel, wonach es dem Auftraggeber vorbehalten blieb, Änderungen des Bauentwurfs anzuordnen, begründete kein zum Zeitpunkt des Vertrags­schlusses konkret für den Fall der Nichtgewährung der Zuwendung vereinbartes folgenloses Loslösungsrecht. Sie ermöglichte den Auftraggebern lediglich generell, auch nach Vertrags­ab­schluss noch Änderungen am Bauentwurf vornehmen zu können, und bestimmte die in solchen Fällen vorgesehenen Rechtsfolgen (insbesondere einvernehmliche Preisanpassung, Aufwen­dungs­ersatz).

Mündlichen Nebenabrede über folgenlose Rückabwicklung nicht zu berücksichtigen

Eine das Fördervorhaben betreffende mündliche Vereinbarung wird nach der tatsächlichen, an der Förder­richtlinie orientierten Verwal­tung­s­praxis des Beklagten jedenfalls dann nicht berücksichtigt, wenn sie bei Vertragsschluss nicht schriftlich dokumentiert war. An einer solchen notwendig spätestens vor Erlass des Zuwen­dungs­be­scheids erfolgten Manifestation der behaupteten mündlichen Nebenabrede fehlte es hier. Der Beschluss ist unanfechtbar.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Münster, ra-online (pm/ab)

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