Die Bezirksregierung Arnsberg hatte den in Köln wohnhaften Klägern aus dem Förderprogramm „progres.nrw“ eine Zuwendung für den Einbau eines sog. Solar-Eis-Speicher-Systems im Zusammenhang mit dem Neubau eines Hauses bewilligt. Später stellte sich heraus, dass die Kläger bereits vor Beantragung der Zuwendung mit einem Generalunternehmer einen Bauvertrag geschlossen hatten, der auch den Kauf und die Installation des geförderten Solar-Eis-Speicher-Systems beinhaltete.
Die Bezirksregierung nahm hierauf den Zuwendungsbescheid zurück mit der Begründung, die Kläger hätten entgegen ihren Angaben im Förderantrag vorzeitig mit der Maßnahme begonnen. Die Kläger wenden sich gegen die Rücknahme, weil mit dem Generalunternehmer vereinbart gewesen sei, der Bauentwurf könne noch geändert werden; mündlich sei zudem abgesprochen worden, der Einbau des Solar-Eis-Speicher-Systems stehe unter dem Vorbehalt der Zuwendungsbewilligung. Das Verwaltungsgericht Köln wies die Klage ab.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung blieb beim Oberverwaltungsgericht ohne Erfolg. Im Rahmen des Förderprogramms „pro-gres.nrw“ werden nach der tatsächlichen, an der Förderrichtlinie orientierten Verwaltungspraxis des Landes NRW Vorhaben nur gefördert, mit denen vor Erteilung eines Zuwendungsbescheids durch die zuständige Bewilligungsbehörde noch nicht begonnen wurde. Als Vorhabenbeginn ist grundsätzlich der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrags zu werten. Ausnahmsweise geht das Land nach seiner Verwaltungspraxis allenfalls dann nicht von einem förderschädlichen vorzeitigen Maßnahmebeginn aus, wenn sich ein Antragsteller zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses eine folgenlose Rückabwicklung für den Fall der Versagung der Zuwendung vorbehält.
Die Kläger hatten mit dem von der Zuwendung erfassten Vorhaben vorzeitig begonnen, weil sie vor Erteilung des Zuwendungsbescheids einen verbindlichen Vertrag über den Einbau eines Solar-Eis-Speicher-Systems geschlossen hatten. Die in dem Generalunternehmervertrag mit Festpreisvereinbarung enthaltene Klausel, wonach es dem Auftraggeber vorbehalten blieb, Änderungen des Bauentwurfs anzuordnen, begründete kein zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses konkret für den Fall der Nichtgewährung der Zuwendung vereinbartes folgenloses Loslösungsrecht. Sie ermöglichte den Auftraggebern lediglich generell, auch nach Vertragsabschluss noch Änderungen am Bauentwurf vornehmen zu können, und bestimmte die in solchen Fällen vorgesehenen Rechtsfolgen (insbesondere einvernehmliche Preisanpassung, Aufwendungsersatz).
Eine das Fördervorhaben betreffende mündliche Vereinbarung wird nach der tatsächlichen, an der Förderrichtlinie orientierten Verwaltungspraxis des Beklagten jedenfalls dann nicht berücksichtigt, wenn sie bei Vertragsschluss nicht schriftlich dokumentiert war. An einer solchen notwendig spätestens vor Erlass des Zuwendungsbescheids erfolgten Manifestation der behaupteten mündlichen Nebenabrede fehlte es hier. Der Beschluss ist unanfechtbar.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 17.01.2023
Quelle: Oberverwaltungsgericht Münster, ra-online (pm/ab)