21.11.2024
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Bundesgerichtshof Urteil04.09.2018

Nachträgliche Mietminderung: Recht zur Mietminderung geht bei zunächst vorbehaltslos weiterbezahlter voller Miete nicht verloren10 Prozent Mietminderung bei muffigem Abwassergeruch in Wohnung gerechtfertigt

Der Bundes­ge­richtshof hat entschieden, dass ein Mieter das Mietminderungs­rechts auch bei ohne Vorbehalt weiterbezahlter voller Miete nicht verliert, wenn er davon ausgegangen ist, dass er für eine Minderung ein Einverständnis des Vermieters benötigt.

Im zugrunde liegenden Streitfall bemerkte der Mieter einer Wohnung einen muffigen Abwassergeruch, der wiederkehrend auftrat, jedoch in der Intensität unterschiedlich ausgeprägt war. Er zeigte diesen Mangel dem Vermieter an und bezahlte seine Miete zunächst in voller Höhe weiter, es dauerte jedoch mehr als zweieinhalb Jahre bis zur Behebung des Mangels. Der Mieter fragte beim Vermieter an, ob dieser mit einer Mietminderung in Höhe von 15 Prozent einverstanden sei, was dieser jedoch ablehnte. Daraufhin zahlte der Mieter drei Monatsmieten nicht, woraufhin der Vermieter diese einklagte. Er war der Auffassung, dass der Mieter aufgrund der vorbehaltslos weiterbezahlten vollen Miete sein Recht zur Mietminderung verloren habe.

Mieter war sich über eigenes Recht hinsichtlich der Mietminderung nicht bewusst

Der Bundes­ge­richtshof folgte dieser Argumentation jedoch nicht. Er führte aus, dass der Mieter sein Mietmin­de­rungsrecht nur dann verliere, wenn er positiv gewusst habe, dass er nach der Rechtslage nicht die volle Miete zahlen musste. Dies ist hier jedoch nicht der Fall gewesen. Der Mieter hatte nicht gewusst, dass eine Mietminderung gesetzlich bei Vorliegen eines Mangels eintrete, wenn dieser Mangel die Gebrauch­s­taug­lichkeit der Mietsache mindere und er dem Vermieter angezeigt worden sei. Da hier der Mieter davon ausgegangen ist, dass es zur Minderung des Einver­ständ­nisses des Vermieters bedürfe, habe er bei der Zahlung gerade kein positives Wissen davon gehabt. Der Bundes­ge­richtshof erklärte im Hinblick auf den vorliegenden Mangel sodann eine Minderung in Höhe von 10 Prozent der Bruttomiete für angemessen.

Quelle: Verbraucherzentrale Bundesverband/ra-online (pm)

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