23.11.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 22209

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Urteil05.11.2015Amtsgericht Gießen48 C 48/15
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • WuM 2016, 26Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2016, Seite: 26
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Amtsgericht Gießen Urteil05.11.2015

Defekte Heizung und Duschkabine sowie Geruch im Treppenhaus berechtigen zur MietminderungRecht zum Zurückbehalt in Höhe des zweifachen Minde­rungs­betrags

Ist die Heizung in einem kleinen Raum defekt, so kann dies eine Mietminderung von 8 % rechtfertigen. Im April jedoch nur in Höhe von 4 %. Eine Geruchs­be­läs­tigung im Treppenhaus kann zu einer Mietminderung von 4 % berechtigen. Führt ein Defekt der Duschkabine zu einem nassen Boden, kann eine Mietminderung von 3 % angemessen sein. Zudem können die Mieter neben der Mietminderung ein Zurück­behaltungs­recht in Höhe des zweifachen Minde­rungs­betrags ausüben. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Gießen hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall minderten die Mieter einer Wohnung wegen verschiedener Mängel ihre Miete für die Zeit von November 2014 bis Mai 2015. Da der Vermieter das Minderungsrecht nicht anerkannte, kündigte er seinen Mietern wegen Zahlungsverzugs. Nachfolgend weigerten sie sich aber auszuziehen, sodass der Vermieter Klage auf Räumung und Herausgabe der Wohnung klagte.

Kein Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung

Das Amtsgericht Gießen entschied gegen den Vermieter. Diesem habe kein Räumungs- und Heraus­ga­be­an­spruch zugestanden. Denn ein Recht zur fristlosen Kündigung wegen Zahlungsverzugs habe nicht bestanden.

Recht zur Mietminderung wegen defekter Heizung und Duschkabine sowie Geruch im Treppenhaus

Nach Ansicht des Amtsgerichts habe die fehlende Beheizbarkeit des kleinen Zimmers in der Wohnung eine Mietminderung von 8 % gerechtfertigt. Für April sei die Mietminderung jedoch nur in Höhe von 4 % und im Mai überhaupt nicht mehr angemessen gewesen. Die Geruchsbelästigung im Treppenhaus habe zu einer Mietminderung in Höhe von 4 % berechtigt. Der Umstand, dass durch den Defekt der Duschkabine nach jedem Duschvorgang der Boden des Badezimmers nass war und feucht gewischt werden musste, habe eine nur leichte Beein­träch­tigung dargestellt. Die Dusche habe weiterhin genutzt werden können. Daher sei eine Mietminderung in Höhe von lediglich 3 % angemessen gewesen.

Zurück­be­hal­tungsrecht in Höhe des zweifachen Minde­rungs­betrags

Zudem haben die Mieter nach Auffassung des Amtsgerichts ein Zurückbehaltungsrecht in Höhe des zweifachen Minde­rungs­betrags ausüben dürfen. Dieses Recht sei nicht durch die Erhebung der Räumungsklage entfallen. Zwar sei dadurch klar gewesen, dass das Zurück­be­hal­tungsrecht seinen Zweck verfehlt habe. Es könne aber nicht sein, dass ein Vermieter das Recht durch Erhebung einer unbegründeten Klage ausschließen könne.

Quelle: Amtsgericht Gießen, ra-online (zt/WuM 2016, 26/rb)

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