Dokument-Nr. 10503
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- GE 2011, 122Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2011, Seite: 122
- IMR 2011, 47Zeitschrift: Immobilien- und Mietrecht (IMR), Jahrgang: 2011, Seite: 47
- MDR 2011, 92Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2011, Seite: 92
- NJW-RR 2011, 447Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2011, Seite: 447
- NZM 2011, 197Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM), Jahrgang: 2011, Seite: 197
- WuM 2011, 12Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2011, Seite: 12
- ZMR 2011, 275Zeitschrift für Miet- und Raumrecht (ZMR), Jahrgang: 2011, Seite: 275
- Amtsgericht Schöneberg, Urteil05.12.2007, 12 C 368/07
- Landgericht Berlin, Urteil06.11.2009, 63 S 17/08
Bundesgerichtshof Urteil03.11.2010
BGH: Miete darf erst nach vorheriger Mangelanzeige beim Vermieter gemindert werden - Zum Zurückbehaltungsrecht des MietersDas Zurückbehaltungsrecht des Mieters kann die ihm zukommende Funktion nur erfüllen, wenn dem Vermieter der Mangel bekannt ist
Wenn eine Wohnung einen Mangel aufweist, kann der Mieter sein Zurückbehaltungsrecht (bzw. eine Mietminderung) erst dann geltend machen, wenn er dem Vermieter den Mangel angezeigt hat. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
Die Beklagten des zugrunde liegenden Falls sind Mieter einer Wohnung des Klägers in Berlin-Zehlendorf. Sie zahlten für die Monate April, Juni und Juli 2007 keine und für Mai 2007 lediglich einen Teil der Miete. Mit Schreiben vom 5. Juni 2007 erklärte der Kläger die fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzugs. Die Beklagten widersprachen der Kündigung mit Schreiben vom 14. Juni 2007 unter Hinweis auf einen Schimmelpilzbefall in mehreren Zimmern.
LG Berlin: Mieter können sich auf Zurückbehaltungsrecht hinsichtlich Mietzahlung berufen
Der Kläger hat mit seiner Klage unter anderem Räumung und Herausgabe der Wohnung begehrt. Das Amtsgericht Schöneberg hat der Räumungsklage stattgegeben. Das Landgericht Berlin hat das erstinstanzliche Urteil abgeändert und die Räumungsklage abgewiesen; es war der Auffassung, die Mieter seien mit der Zahlung der Miete nicht in Verzug geraten, weil ihnen ungeachtet der unterbliebenen Anzeige des Schimmelbefalls ein Anspruch auf Beseitigung dieses Mangels zugestanden habe und sie sich auf ein daraus ergebendes Zurückbehaltungsrecht betreffend die Zahlung der Miete berufen könnten.
BGH: Zurückbehaltungsrecht eines Mieters aufgrund von Mängeln erst nach Mängelanzeige bei Vermieter
Die dagegen gerichtete Revision des Klägers hatte Erfolg und führte zur Wiederherstellung des erstinstanzlichen Räumungsurteils. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass ein Zurückbehaltungsrecht der Beklagten an Mietzahlungen, die sie für einen Zeitraum vor der Anzeige des – dem Vermieter zuvor nicht bekannten – Schimmelpilzbefalls der Wohnung schulden, nicht in Betracht kommt. Das Zurückbehaltungsrecht des § 320 BGB* dient dazu, auf den Schuldner (hier: den Vermieter) Druck zur Erfüllung der eigenen Verbindlichkeit auszuüben. Solange dem Vermieter ein Mangel nicht bekannt ist, kann das Zurückbehaltungsrecht die ihm zukommende Funktion, den Vermieter zur Mangelbeseitigung zu veranlassen, nicht erfüllen. Ein Zurückbehaltungsrecht des Mieters besteht daher erst an den nach der Anzeige des Mangels fällig werdenden Mieten.
*§ 320 BGB: Einrede des nichterfüllten Vertrags
(1) Wer aus einem gegenseitigen Vertrag verpflichtet ist, kann die ihm obliegende Leistung bis zur Bewirkung der Gegenleistung verweigern, es sei denn, dass er vorzuleisten verpflichtet ist. (…)
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 03.11.2010
Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online
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