21.11.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 10503

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Urteil03.11.2010BundesgerichtshofVIII ZR 330/09
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2011, 122Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2011, Seite: 122
  • IMR 2011, 47Zeitschrift: Immobilien- und Mietrecht (IMR), Jahrgang: 2011, Seite: 47
  • MDR 2011, 92Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2011, Seite: 92
  • NJW-RR 2011, 447Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2011, Seite: 447
  • NZM 2011, 197Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM), Jahrgang: 2011, Seite: 197
  • WuM 2011, 12Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2011, Seite: 12
  • ZMR 2011, 275Zeitschrift für Miet- und Raumrecht (ZMR), Jahrgang: 2011, Seite: 275
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Vorinstanzen:
  • Amtsgericht Schöneberg, Urteil05.12.2007, 12 C 368/07
  • Landgericht Berlin, Urteil06.11.2009, 63 S 17/08
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil03.11.2010

BGH: Miete darf erst nach vorheriger Mangelanzeige beim Vermieter gemindert werden - Zum Zurück­behaltungs­recht des MietersDas Zurück­behaltungs­recht des Mieters kann die ihm zukommende Funktion nur erfüllen, wenn dem Vermieter der Mangel bekannt ist

Wenn eine Wohnung einen Mangel aufweist, kann der Mieter sein Zurück­behaltungs­recht (bzw. eine Mietminderung) erst dann geltend machen, wenn er dem Vermieter den Mangel angezeigt hat. Dies hat der Bundes­ge­richtshof entschieden.

Die Beklagten des zugrunde liegenden Falls sind Mieter einer Wohnung des Klägers in Berlin-Zehlendorf. Sie zahlten für die Monate April, Juni und Juli 2007 keine und für Mai 2007 lediglich einen Teil der Miete. Mit Schreiben vom 5. Juni 2007 erklärte der Kläger die fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzugs. Die Beklagten widersprachen der Kündigung mit Schreiben vom 14. Juni 2007 unter Hinweis auf einen Schim­mel­pilz­befall in mehreren Zimmern.

LG Berlin: Mieter können sich auf Zurück­be­hal­tungsrecht hinsichtlich Mietzahlung berufen

Der Kläger hat mit seiner Klage unter anderem Räumung und Herausgabe der Wohnung begehrt. Das Amtsgericht Schöneberg hat der Räumungsklage stattgegeben. Das Landgericht Berlin hat das erstin­sta­nzliche Urteil abgeändert und die Räumungsklage abgewiesen; es war der Auffassung, die Mieter seien mit der Zahlung der Miete nicht in Verzug geraten, weil ihnen ungeachtet der unterbliebenen Anzeige des Schimmelbefalls ein Anspruch auf Beseitigung dieses Mangels zugestanden habe und sie sich auf ein daraus ergebendes Zurückbehaltungsrecht betreffend die Zahlung der Miete berufen könnten.

BGH: Zurück­be­hal­tungsrecht eines Mieters aufgrund von Mängeln erst nach Mängelanzeige bei Vermieter

Die dagegen gerichtete Revision des Klägers hatte Erfolg und führte zur Wieder­her­stellung des erstin­sta­nz­lichen Räumungsurteils. Der Bundes­ge­richtshof hat entschieden, dass ein Zurück­be­hal­tungsrecht der Beklagten an Mietzahlungen, die sie für einen Zeitraum vor der Anzeige des – dem Vermieter zuvor nicht bekannten – Schim­mel­pilz­befalls der Wohnung schulden, nicht in Betracht kommt. Das Zurück­be­hal­tungsrecht des § 320 BGB* dient dazu, auf den Schuldner (hier: den Vermieter) Druck zur Erfüllung der eigenen Verbindlichkeit auszuüben. Solange dem Vermieter ein Mangel nicht bekannt ist, kann das Zurück­be­hal­tungsrecht die ihm zukommende Funktion, den Vermieter zur Mangel­be­sei­tigung zu veranlassen, nicht erfüllen. Ein Zurück­be­hal­tungsrecht des Mieters besteht daher erst an den nach der Anzeige des Mangels fällig werdenden Mieten.

*§ 320 BGB: Einrede des nichterfüllten Vertrags

(1) Wer aus einem gegenseitigen Vertrag verpflichtet ist, kann die ihm obliegende Leistung bis zur Bewirkung der Gegenleistung verweigern, es sei denn, dass er vorzuleisten verpflichtet ist. (…)

Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online

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