21.11.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 19042

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Urteil03.02.1984Landgericht Hamburg11 S 87/83
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • MDR 1984, 494Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 1984, Seite: 494
  • WuM 1989, 172Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 1989, Seite: 172
  • ZMR 1984, 128Zeitschrift für Miet- und Raumrecht (ZMR), Jahrgang: 1984, Seite: 128
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ergänzende Informationen

Landgericht Hamburg Urteil03.02.1984

Zurück­behaltungs­recht: Recht des Mieters auf Einbehalt der Miete in Höhe des 3- bis 5-fachen Minde­rungs­betrags bei bestehenden MietmängelnAufgrund fehlender Heizungs­mög­lichkeit entstehender Schimmel rechtfertigt Mietminderung von 30 %

Will der Mieter einen Teil seiner Miete als Druckmittel für die Beseitigung eines Mangels einbehalten, so muss er die Verhält­nis­mä­ßigkeit beachten (§ 320 Abs. 2 BGB). Als Faustregel gilt jedoch, dass die Miete in Höhe des 3- bis 5-fachen des Minde­rungs­betrags einbehalten werden kann. Zudem kann ein Mieter seine Miete um 30 % mindern, wenn es aufgrund fehlender Be­heizungs­möglich­keiten zu einem Schimmelbefall kommt. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Hamburg hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall bestand zwischen den Mietver­trags­parteien Streit darüber, in welcher Höhe der Mieter seine Miete zurückbehalten darf, um den Vermieter zur Beseitigung eines Mangels zu veranlassen. Der Mietmangel lag nach den Ausführungen des Mieters darin, dass es wegen einer Konden­sat­bildung zu Feuch­tig­keits­er­schei­nungen in Form von Fleckenbildung und Schimmelbefall gekommen sei.

Recht auf Einbehalt der Miete in Höhe des 3- bis 5-fachen Minde­rungs­betrags

Nach Auffassung des Landgerichts Hamburg könne ein Mieter bei der Ausübung des Zurück­be­hal­tungs­rechts nach § 320 BGB einen Betrag der über den Minde­rungs­betrag hinausgeht einbehalten. Denn nur so könne gegenüber dem Vermieter Druck aufgebaut werden, den Mangel zu beseitigen. Dabei sei aber zu beachten, dass ein Zurückbehaltungsrecht dann nicht besteht, wenn dies wegen der Geringfügigkeit des Mangels gegen die Gebote von Treu und Glauben verstößt (§ 320 Abs. 2 BGB). Als Faustregel gelte, dass die Miete in Höhe von etwa dem drei- bis fünffachen des Minde­rungs­betrags einbehalten werden darf.

Feuchtigkeit rechtfertigte Mietminderung von 30 %

Zudem hielt das Landgericht angesichts der Feuch­tig­keits­er­schei­nungen eine Mietminderung von 30 % für gerechtfertigt. Denn Fleckenbildung und Schimmelbefall stellen grundsätzlich einen Mietmangel dar. Das Gericht war außerdem davon überzeugt, dass die durch Konden­sat­bildung entstandene Feuchtigkeit ihre Ursache in der fehlenden Behei­zungs­mög­lichkeit der Wohnung hatte. So habe die einzige Heizquelle der Wohnung im Wohnzimmer gestanden. Weder die Kochnische noch das Schlafzimmer haben demgegenüber über eine Heizung verfügt. Nach Ansicht eines Sachver­ständigen sei zur Vermeidung von Feuchtigkeit eine weitere Heizquelle zumindest im Schlafzimmer erforderlich gewesen.

Quelle: Landgericht Hamburg, ra-online (zt/WuM 1989, 172/rb)

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