18.10.2024
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Dokument-Nr. 32181

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Urteil16.09.2022Verwaltungsgericht Köln16 K 125/22; 16 K 127/22; 16 K 406/22; 16 K 412/22; 16 K 499/22; 16 K 505/22
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Verwaltungsgericht Köln Urteil16.09.2022

Rückforderung von Corona-Soforthilfen ist rechtswidrig - Vorbehalt in Bewilligungs­bescheiden nicht klar erkennbarVorbehalt einer späteren endgültigen Entscheidung in Bewilligungs­bescheiden nicht klar erkennbar

Die Rückforderung von im Frühjahr 2020 ausgezahlten Corona-Soforthilfen durch das Land Nordrhein-Westfalen ist rechtswidrig. Dies hat das Verwal­tungs­gericht Köln mit sechs Urteilen entschieden und damit den Klagen von Solo-Selbstständigen und Klein­un­ter­nehmern stattgegeben.

Nachdem im Frühjahr 2020 aufgrund pande­mie­be­dingter Einschränkungen zunehmend kleine Unternehmen und Solo-Selbstständige in wirtschaftliche Schwierigkeiten gerieten, legte das Land das Förderprogramm "NRW-Soforthilfe 2020" auf. Es bewilligte in großer Zahl pauschale Zuwendungen in Höhe von 9.000 Euro an in Not geratene Betriebe, darunter auch an die sechs Kläger. Später ermittelte das Land, ob die bei den Zuwen­dungs­emp­fängern ohne Förderung vorhandenen Mittel seinerzeit tatsächlich nicht ausgereicht hätten, um Zahlungs­ver­pflich­tungen des Unternehmens nachzukommen. Nur solche Liqui­di­täts­engpässe erkannte das Land als förderfähig an. Die Soforthilfen setzte es dementsprechend durch Schluss­be­scheide niedriger als ursprünglich bewilligt fest und forderte entsprechende Teilbeträge zurück. Dabei stellte es sich auf den Standpunkt, die Auszahlungen aufgrund der Bewilligungen im Frühjahr 2020 seien lediglich vorläufig erfolgt. Für die Höhe der Förderung komme es zudem auf Umsatzausfälle nicht an. Die Kläger waren anderer Auffassung und erhoben im Januar dieses Jahres Klagen gegen die Schluss­be­scheide.

Vorbehalt einer späteren endgültigen Entscheidung in Bewil­li­gungs­be­scheiden nicht klar erkennbar

Die Klagen waren erfolgreich. Das Gericht ist dem beklagten Land in seinen beiden zentralen Argumenten nicht gefolgt. Es hat die angegriffenen Schluss­be­scheide aufgehoben und zur Begründung ausgeführt: Das Land ist zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Bewilligungen im Frühjahr 2020 unter dem Vorbehalt einer späteren endgültigen Entscheidung standen. Ein solcher Vorbehalt ist zwar rechtlich möglich, muss aber aus den Bewil­li­gungs­be­scheiden klar erkennbar hervorgehen. Jedwede Unklarheit geht zu Lasten der Behörde. Diese hat es in der Hand, Ausle­gungs­probleme durch eindeutige Formulierungen zu vermeiden. Die an die Kläger gerichteten Bewil­li­gungs­be­scheide enthielten weder ausdrücklich noch indirekt einen solchen Vorbehalt. Auch aus den sonstigen zum Bewil­li­gungs­zeitpunkt verfügbaren Informationen, insbesondere den vom Land veröf­fent­lichten Hinweisen zum Förderprogramm, mussten die Kläger nicht den Schluss ziehen, es habe sich um eine bloß vorläufige Bewilligung gehandelt. Ob die Förder­richtlinie des Landes vom 31.05.2020 etwas anderes regelt, ist irrelevant, weil diese bei Erlass der Bewil­li­gungs­be­scheide noch nicht existierte.

Schluss­be­scheide dürfen nicht alleine auf einen Liqui­di­täts­engpass abstellen - auch Kompensation von Umsatzausfällen war erlaubt

Zudem sind die Schluss­be­scheide rechtswidrig, weil das Land darin für die Berechnung der Soforthilfen alleine auf einen Liqui­di­täts­engpass abgestellt hat. Die Bewil­li­gungs­be­scheide erlaubten aber auch eine Verwendung der Soforthilfen zur Kompensation von Umsatzausfällen. An diese Festlegung war das Land in der Folge gebunden.

Beim Verwal­tungs­gericht Köln sind noch etwa 400 Klagen betreffend die Rückforderung von Corona-Soforthilfen anhängig. Die heute entschiedenen Klagen sind repräsentativ für einen Großteil dieser Fälle. Das Gericht beabsichtigt, über das Vorgehen in den weiteren Verfahren zu entscheiden, sobald in den heute verhandelten Verfahren rechtskräftige Entscheidungen vorliegen.

Quelle: Verwaltungsgericht Köln, ra-online (pm/pt)

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