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19.08.2025 
Politik, Partei, AfD, Alternative für Deutschland

Dokument-Nr. 35313

Politik, Partei, AfD, Alternative für Deutschland
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Beschluss18.08.2025Verwaltungsgericht Neustadt3 L 889/25.NW
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Verwaltungsgericht Neustadt Beschluss18.08.2025

AfD-Kandidat darf nicht zur Wahl des Oberbür­ger­meisters in Ludwigshafen antretenVerwal­tungs­gericht Neustadt lehnt Eilantrag des AfD-Kandidaten ab

Das Verwal­tungs­gericht Neustadt an der Weinstraße hat den Eilantrag des AfD-Kandidaten, ihn zur Wahl des Oberbür­ger­meisters der Stadt Ludwigshafen am 21. September 2025 zuzulassen, abgelehnt.

Der 55-jährige Antragsteller ist Beamter auf Lebenszeit im Schuldienst in Rheinland-Pfalz. Er ist Mitglied der Alternative für Deutschland (AfD) und in dieser Funktion seit 2015 Mitglied des Koblenzer Stadtrates und seit 2016 Mitglied des Landtags von Rheinland-Pfalz.

Die AfD nominierte den Antragsteller als Kandidaten für die Wahl des Oberbür­ger­meisters in Ludwigshafen am 21. September 2025. Am 5. August entschied der Wahlausschuss Ludwigshafen, den Antragsteller nicht als Oberbür­ger­meis­ter­kan­didaten zuzulassen. Begründet wurde dies mit Zweifeln an seiner Verfas­sungstreue. Wählbar zum Bürgermeister sei nach der rheinland-pfälzischen Gemeindeordnung nur, wer die Gewähr dafür biete, jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes einzutreten. Dies sei bei dem Antragsteller nicht der Fall.

Mit einem am 8. August 2025 bei dem Verwal­tungs­gericht eingegangenen Eilrechtsgesuch setzte der Antragsteller sich hiergegen zur Wehr und beantragte, dem Wahlausschuss im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, ihn zur Wahl zuzulassen. Er machte geltend, es liege eine Verletzung des passiven Wahlrechts vor. Der Wahlausschuss sei nicht befugt, das passive Wahlrecht inhaltlich zu prüfen. Im Übrigen bestünden keine Zweifel an seiner Verfas­sungstreue.

Das Verwal­tungs­gericht hat den Eilantrag mit Beschluss vom 18. August 2025 abgelehnt: Dieser sei unzulässig. Der Antragsteller sei auf das nachträgliche Wahlprü­fungs­ver­fahren zu verweisen, welches eine vorläufige Zulassung als Wahlbewerber in dem hier vorliegenden Falle ausschließe.

In Wahlan­ge­le­gen­heiten gelte der Grundsatz, dass Entscheidungen und Maßnahmen, die sich unmittelbar auf das Wahlverfahren bezögen, allein mit den in den Wahlvor­schriften vorgesehenen Rechtsbehelfen im nachträglichen Wahlprü­fungs­ver­fahren anzufechten seien. Dies beruhe darauf, dass die Verfolgung der subjektiven Rechte Einzelner gegenüber der Notwendigkeit zurücktreten müsse, die Stimmen einer Vielzahl von Bürgern in einer einheitlichen, wirksamen Wahlent­scheidung zusam­men­zu­fassen.

Der Beständigkeit von Wahlen werde daher in der Regel besser Rechnung getragen, wenn es dem übergangenen Wahlbewerber zugemutet werde, das Ergebnis eines Wahlan­fech­tungs­ver­fahrens abzuwarten, nachdem die von ihm beanstandete Wahl stattgefunden habe. Anders bestünde auch die Gefahr, dass kurz vor dem Wahltermin eine Fülle gerichtlicher Eilverfahren angestrengt würde, ohne dass in der Kürze der Zeit vor der Wahl die erforderliche Klarheit über eventuelle Wahlfehler gewonnen werden könnte. Dies gelte jedenfalls insoweit, als den Wahlorganen und Aufsichts­be­hörden nicht offenkundige Willkürakte vorgeworfen werden könnten. Das Gericht könne so kurz vor der Wahl im Übrigen auch nicht überblicken, wie seine Anordnung von den zuständigen Wahlorganen technisch noch umgesetzt werden könne, so dass durch das Eingreifen der Gerichte die zusätzliche Gefahr der Nichteinhaltung von Wahlvor­schriften entstehe.

Einstweiliger Rechtsschutz im Vorfeld einer Kommunalwahl könne daher nur in Ausnahmefällen zulässig sein. Solche Ausnahmefälle lägen nur dann vor, wenn bereits bei summarischer Prüfung vor der Wahl festgestellt werden könne, dass das Wahlverfahren an einem offen­sicht­lichen Fehler leide, der in einem späteren Wahlprü­fungs­ver­fahren nach dem Kommu­nal­wahl­gesetz zur Ungültigkeit der Wahl führen werde. Voraussetzung für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes in dem hier vorliegenden Verfahren sei somit, dass die Entscheidung des Wahlausschusses offensichtlich rechtswidrig sei, weil es sich bereits im gerichtlichen Eilverfahren erweise, dass der Antragsteller zur Oberbür­ger­meis­terwahl zuzulassen sei. Von einer solchen Offenkundigkeit könne aber dann nicht ausgegangen werden, wenn zur Beurteilung ein erheblicher Prüfungs- und Begrün­dungs­aufwand des Gerichts erforderlich sei.

Gemessen an diesem Maßstab seien keine Umstände dafür glaubhaft gemacht worden und auch sonst nicht erkennbar, dass der Ausschluss des Antragstellers von der Wahl zum Oberbür­ger­meister an einem offen­sicht­lichen Fehler leide und die Zurückweisung des Wahlvorschlages offensichtlich rechtswidrig wäre.

Für den Wahlausschuss hätten Anhaltspunkte bestanden, die Zweifel daran begründeten, dass der Antragsteller die Gewähr dafür biete, jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes einzutreten.

Solche Anhaltspunkte ergäben sich unter anderem daraus, dass die Einstufung der AfD als Verdachtsfall durch das Verwal­tungs­gericht Köln mit Urteil vom 8. März 2022 – 13 K 326/21 – und das Oberver­wal­tungs­gericht Nordrhein-Westfalen mit Urteil vom 13. Mai 2024 – 5 A 1218/22 – bestätigt worden sei. Der Antragsteller selbst sei im Bericht des Verfas­sungs­schutzes Rheinland-Pfalz 2024 namentlich benannt (Seite 98). Sein Wahlkreisbüro in Koblenz sei nach der Einschätzung des Innen­mi­nis­teriums „zu einer bedeutenderen Veranstaltungs- und Vernet­zungs­ört­lichkeit herangewachsen“. Ausweislich der dortigen Feststellungen hätten

„(nach) der Schließung des ‚Zentrum Rheinhessen‘ […] 2024 Veranstaltungen der ‚Neuen Rechten‘ im sogenannten Quartier Kirschstein in Koblenz (stattgefunden). So wurde dort am 17. August 2024 die ‚Messe des Vorfelds‘ abgehalten, bei der bedeutende Akteure der Szene, darunter auch Vertreter des ‚COMPACT-Magazins‘ und anderer Organisationen, sowie AfD-Politiker anwesend waren. Vor allem die Teilnahme bekannter Influencer und Onlineblogger verdeutlichen die digitale Strategie der Szene. Zwischen 70 und 100 Besucher nutzten an diesem Tag die Gelegenheit, sich zu informieren und auszutauschen. Bereits im Sommer 2023 trat der Rechtsextremist Martin Sellner im Rahmen seiner ‚Remigrations-Tour‘ im ‚Quartier Kirschstein‘ auf und präsentierte seine sogenannten Remigra­ti­o­nspläne einem breiten Publikum. Auf dieser Veranstaltung war auch der rheinland-pfälzische Influencer Miró W. anwesend. Im Oktober 2023 fand zudem ein zweitägiger Bücherbasar im ‚Quartier Kirschstein‘ statt, auf dem hauptsächlich einschlägige rechte Literatur ausgestellt wurde“ (Bericht des Verfas­sungs­schutzes Rheinland-Pfalz 2024, Seite 63).

Damit biete nach dem Bericht des Verfas­sungs­schutzes Rheinland-Pfalz 2024 (Seite 104) das bisherige politische Tätigwerden des Antragsteller Anlass zu der Annahme, dass er aktiv Beziehungen zur „Neuen Rechten“ unterhalte und verstetige, die grundlegende Prinzipien des liberalen Verfas­sungs­staates ablehne und sich auf die „ethnokulturelle Identität“ (Ethno­plu­ra­lismus) als zentrales Zugehö­rig­keits­merkmal zur Gemeinschaft fokussiere, womit sie sich nach – jedenfalls nicht willkürlicher – Einschätzung des Innen­mi­nis­teriums in Widerspruch zum freiheitlichen Wesen des Grundgesetzes setze.

Ob diese Zweifel an der Gewähr dafür, dass der Antragsteller jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eintrete, begründet seien und den Wahlausschluss trügen und ob die Feststellungen des Verfas­sungs­schutzes Rheinland-Pfalz ausreichten, bedürfe einer eingehenden und – aufgrund der potenziell zahlreichen Progno­se­tat­sachen – umfangreichen Prüfung, die so kurz vor der Wahl nicht abschließend durchgeführt werden könne und zum Schutz der Beständigkeit von Wahlen dem Wahlprü­fungs­ver­fahren vorbehalten bleiben müsse.

Gegen den Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Beschwerde bei dem Oberver­wal­tungs­gericht Rheinland-Pfalz eingelegt werden.

Quelle: Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße, ra-online (pm/pt)

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