15.11.2024
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Dokument-Nr. 10613

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Bundesfinanzhof Urteil16.09.2010

BFH: Keine Durchbrechung der Bestandskraft bei fehlerhafter Umsetzung von EU-RichtlinienSteuerfreiheit für Umsätze aus Zeiträumen für die bereits bestands­kräftige Steuerbescheide ohne Vorbehalt der Nachprüfung vorliegen, nicht möglich

Betreiber von Glückss­piel­au­tomaten sind nicht berechtigt, die Steuerfreiheit ihrer Umsätze nach der Sechsten Richtlinie zur Harmonisierung der Rechts­vor­schriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern (Sechste EG-Richtlinie) für Zeiträume geltend zu machen, für die bereits bestands­kräftige Steuerbescheide ohne Vorbehalt der Nachprüfung vorliegen. Dies entschied der Bundesfinanzhof.

Das Urteil betrifft die früher geltende Rechtslage vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Eindämmung missbräuch­licher Steuer­ge­stal­tungen aus dem Jahr 2006, nach der sich die Betreiber von Glückss­piel­au­tomaten gegen die nach nationalem Recht bestehende Steuerpflicht ihrer Leistungen unmittelbar auf eine Steuerfreiheit für Glückss­pie­lumsätze nach der so genannten Sechsten EG-Richtlinie berufen konnten, da Deutschland die Sechste EG-Richtlinie fehlerhaft umgesetzt hatte. Die Steuerfreiheit nach der Sechsten EG-Richtlinie ergab sich aus einem erst 2005 ergangenen Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH). Die betroffenen Unternehmer waren berechtigt, die sich aus diesem Urteil ergebende Steuerfreiheit auch rückwirkend für die Vergangenheit geltend zu machen.

Steuerfreiheit auch rückwirkend für Besteu­e­rungs­zeiträume mit vorliegenden bestands­kräftigen Steuer­be­scheiden ohne Vorbehalt der Nachprüfung?

In dem durch den Bundesfinanzhof entschiedenen Streitfall ging es um die Frage, ob die sich aus der Sechsten EG-Richtlinie ergebende Steuerfreiheit rückwirkend auch für Besteu­e­rungs­zeiträume beansprucht werden kann, für die bestands­kräftige Steuerbescheide ohne Vorbehalt der Nachprüfung vorliegen.

Fehlerhafte Umsetzung der EG-Richtlinie im nationalen Recht kann nur für Steuerbescheide, wie sie nach der Abgabenordnung vorgesehen sind, geltend gemacht werden

Der Bundesfinanzhof hat dies in seinem Urteil – entsprechend seiner bisherigen Rechtsprechung – verneint. Die fehlerhafte Umsetzung der Sechsten EG-Richtlinie im nationalen Recht kann danach nur im Rahmen der allgemeinen Rechtsbehelfs- und Korrek­tur­vor­schriften für Steuerbescheide, wie sie nach der Abgabenordnung vorgesehen sind, geltend gemacht werden. Der Bundesfinanzhof stützt dies auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union. Danach kommt es nur darauf an, dass die fehlerhafte Umsetzung des Unionsrechts unter denselben Bedingungen gerügt werden kann, wie eine sich aus dem nationalen Recht ergebende Rechts­wid­rigkeit. Da für bestands­kräftige Steuerbescheide, die nicht unter Vorbehalt der Nachprüfung stehen, nach nationalem Recht keine Korrek­tur­mög­lichkeit zur Behebung bloßer Rechtsfehler besteht, konnte die Klägerin die aus dem EU-Recht folgende Steuerfreiheit aus verfah­rens­recht­lichen Gründen im Streitfall nicht mehr geltend machen.

Quelle: Bundesfinanzhof/ra-online

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