Verwaltungsrecht
Klage einer „Hair- und Make-up Artistin“ gegen Eintragungspflicht in die Handwerksrolle erfolglos Eintragungspflicht und Ausnahmebegehren rechtmäßig
Die Klägerin bietet seit 2014 die Erstellung von Make-up an und wurde daher als „Make-up Artist“ in das Verzeichnis der Inhaber handwerksähnlicher Gewerke eingetragen. Mittlerweile bietet sie zusätzlich die Erstellung von Hochsteck- bzw. Brautfrisuren an. Nachdem die Handwerkskammer Trier ihr mitgeteilt hatte, dass sie wegen ihrer Tätigkeiten aus dem Friseur-Handwerk (Hairstyling bzw. Hochsteckfrisuren) einer Eintragung in die Handwerksrolle bedürfe, beantragte sie die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach Handwerksordnung. Dies lehnte die Beklagte mit Bescheid aus Februar 2025 ab und führte begründend aus, es lasse sich nicht feststellen, dass ihr das zur Eintragung in die Handwerksrolle grundsätzlich erforderliche Ablegen einer Meisterprüfung unzumutbar sei. Ihr hiergegen eingelegter Widerspruch, mit dem sie zugleich um die Neubewertung ihrer Tätigkeit als Hair- und Make-up Artist bat, blieb erfolglos.mehr
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