21.11.2024
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Sozialgericht Stuttgart Urteil31.01.2013

Agentur für Arbeit lehnt Gründungs­zu­schuss aufgrund Vermitt­lungs­vorrangs abVermittlung in Ausbildung und Arbeit hat Vorrang vor den Leistungen zum Ersatz des Arbeitsentgelts bei Arbeits­lo­sigkeit

Es ist nicht ermes­sens­feh­lerhaft, wenn die Agentur für Arbeit im Rahmen der Ermes­sen­s­ent­scheidung über einen Anspruch auf Gründungs­zu­schuss nach § 93 Drittes Buch Sozial­ge­setzbuch (SGB III) den Anspruch unter Bezugnahme auf den Vermitt­lungs­vorrang (§ 4 SGB III) ablehnt, sofern nachvollziehbar dargelegt wird, dass auf dem Arbeitsmarkt verfügbare Stellen vorhanden sind.

Dem vorzuliegenden Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Der Kläger, ein Friseurmeister, beantragte bei der Agentur für Arbeit für die Eröffnung eines Friseursalons die Gewährung eines Gründungs­zu­schusses. Dies lehnte die Beklagte ab. Zur Begründung stützte sie sich auf den in § 4 Abs. 2 SGB III vorge­schriebenen Vermittlungsvorrang und legte durch Vorlage im örtlichen Bereich der zuständigen Agentur für Arbeit aktuell vorliegender Stellenangebote dar, dass allein dort zehn freie Stellen für Friseure und fünf Stellen für Friseurmeister gemeldet waren.

Vermitt­lungs­vorrang aufgrund ausreichender Stellenangebote auf dem Arbeitsmarkt

Das Gericht hat die Klage abgewiesen. Nach der seit 01.04.2012 neu gefassten Regelung des § 93 Abs. 1 SGB III können Arbeit­neh­me­rinnen und Arbeitnehmer, die durch Aufnahme einer selbständigen, haupt­be­ruf­lichen Tätigkeit die Arbeits­lo­sigkeit beenden, zur Sicherung des Lebens­un­terhalts und zur sozialen Sicherung in der Zeit nach der Existenz­gründung einen Gründungszuschuss erhalten. Dabei handelt es sich um eine sog. Ermessensentscheidung, die das Gericht nur auf das Vorliegen von Ermes­sens­fehlern überprüfen kann. Vorliegend durfte die Agentur für Arbeit nach Auffassung des Gerichts den Gründungs­zu­schuss wegen des gesetzlich festge­schriebenen Vermitt­lungs­vorrangs (§ 4 SGB III) ablehnen. Denn nach § 4 Abs. 1 und 2 SGB III habe die Vermittlung in Ausbildung und Arbeit Vorrang vor den Leistungen zum Ersatz des Arbeitsentgelts bei Arbeits­lo­sigkeit; dieser Vermitt­lungs­vorrang gelte auch im Verhältnis zu den sonstigen Leistungen der aktiven Arbeits­för­derung, es sei denn, die Leistung sei für eine dauerhafte Eingliederung erforderlich. Der begehrte Gründungs­zu­schuss gehöre zu den sonstigen Leistungen der aktiven Arbeits­för­derung, d. h. auch in Bezug auf diesen gehe bereits die gesetzliche Regelung von einem Vermitt­lungs­vorrang aus. Ein solcher Vermitt­lungs­vorrang habe hier bestanden, da auf dem Arbeitsmarkt ausreichend Stellenangebote für Friseure bzw. Friseurmeister vorhanden gewesen seien.

Quelle: Sozialgericht Stuttgart/ra-online

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