18.10.2024
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Dokument-Nr. 10621

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Bundessozialgericht Urteil24.11.2010

Nebentätigkeit eingestellt – Bemessung eines Gründungs­zu­schusses nach Arbeits­lo­sengeld muss ohne Minderung durch Nebentätigkeit erfolgenGründungs­zu­schuss soll Anreiz zur Beendigung der Arbeits­lo­sigkeit schaffen

Ein Bezieher von Arbeits­lo­sengeld, der selbstständig tätig wird und eine frühere Neben­be­schäf­tigung für seine neue Arbeit eingestellt, hat Anspruch auf Gewährung eines Gründungs­zu­schusses auf der Basis des früher bezogenen Arbeits­lo­sen­geldes ohne Minderung durch Nebeneinkommen. Dies entschied das Bundes­so­zi­al­gericht.

Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls bezog bis 31. Mai 2007 Arbeitslosengeld. Der Leistungssatz belief sich auf 43,86 Euro täglich; ausgezahlt wurden wegen Anrechnung eines aus einer kurzzeitigen Beschäftigung erzielten Nebeneinkommens nur 38,69 Euro. Ab 1. Juni 2007 war der Kläger selbständig tätig und übte die Neben­be­schäf­tigung nicht mehr aus. Die Beklagte bewilligte ihm einen Gründungs­zu­schuss unter Berück­sich­tigung des wegen des Nebeneinkommens geminderten Arbeits­lo­sengelds. Die auf Gewährung eines Gründungs­zu­schusses nach ungemindertem Arbeits­lo­sengeld gerichtete Klage hatte vor dem Sozialgericht zunächst Erfolg. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landes­so­zi­al­gericht die Klage abgewiesen.

Bemessung unter Zugrundelegung des gekürzten Arbeits­lo­sengelds läuft Gesetzeszweck zuwider

Die Revision des Klägers war erfolgreich. Das Bundes­so­zi­al­gericht hat der Klage stattgebende erstin­sta­nzliche Entscheidung wieder­her­ge­stellt. Entgegen der Auffassung des Landes­so­zi­al­ge­richts ist der Geset­zes­wortlaut nicht eindeutig. Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung erfordern jedoch die Zugrundelegung des ungeminderten Arbeits­lo­sengelds. Mit dem Gründungs­zu­schuss soll ein Anreiz zur Beendigung der Arbeits­lo­sigkeit gegeben und insoweit das infolge der Existenz­gründung wegfallende Arbeits­lo­sengeld kompensiert werden. Da die Einkom­mens­si­tuation des Klägers vor Aufnahme der selbständigen Tätigkeit durch die Kombination von Arbeits­lo­sengeld und Nebeneinkommen geprägt war und ihm das Nebeneinkommen nun nicht mehr zur Verfügung steht, würde eine Bemessung unter Zugrundelegung des gekürzten Arbeits­lo­sengelds dem Gesetzeszweck zuwiderlaufen.

Hinweis zur Rechtslage:

Erläuterungen
§ 58 Abs. 1 SGB III:

Der Gründungs­zu­schuss wird für die Dauer von neun Monaten in Höhe des Betrages, den der Arbeitnehmer als Arbeits­lo­sengeld zuletzt bezogen hat, zuzüglich von monatlich 300 Euro, geleistet.

Quelle: Bundessozialgericht/ra-online

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