18.10.2024
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Dokument-Nr. 7475

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Beschluss18.02.2009Sozialgericht DresdenS 30 EG 1/09 ER
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Sozialgericht Dresden Beschluss18.02.2009

Gründungs­zu­schuss für Existenzgründer wird auf Elterngeld angerechnetGründungs­zu­schuss dient dem Lebensunterhalt

Eine Mutter, die in der Elternzeit von der Arbeitsagentur einen Gründungs­zu­schuss für Existenzgründer erhält, muss sich dieses Geld auf das Elterngeld anrechnen lassen. Das hat das Sozialgericht Dresden entschieden.

Die 29 Jahre alte Antragstellerin aus Dresden war zunächst in einem Arbeits­ver­hältnis beschäftigt und verdiente rund 2.000 € netto. Nach der Geburt ihrer Tochter am 28.03.2008 erhielt sie Elterngeld in Höhe von monatlich knapp 1.400 €. Als das Baby fünf Monate alt war, machte sie sich als Pflegekraft selbständig. Dies förderte die Arbeitsagentur mit einem Gründungs­zu­schuss in Höhe von monatlich 1.450 €. Das Sozialamt rechnete diese Einkünfte an und reduzierte das Elterngeld auf den Grundbetrag von 300 €. Die Antragstellerin wandte sich an das Sozialgericht Dresden und begehrte Eilrechtsschutz.

Richter: Gründungs­zu­schuss dient dem Lebensunterhalt

Das Sozialgericht wies den Antrag ab. Der Gründungs­zu­schuss dient auch dem Zweck, den Lebensunterhalt in der schwierigen Phase der Existenz­gründung abzusichern. Das hat der Gesetzgeber selbst so festgelegt. Damit muss sich die Antragstellerin den Gründungs­zu­schuss auf das Elterngeld anrechnen lassen. Wer eine solche Leistung erhält, wird damit genauso behandelt wie Bezieher von Arbeits­lo­sengeld, Krankengeld oder Rente, deren Einkünfte ebenfalls angerechnet werden.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des SG Dresden vom 19.02.2009

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