Sozialgericht Dresden Beschluss18.02.2009
Gründungszuschuss für Existenzgründer wird auf Elterngeld angerechnetGründungszuschuss dient dem Lebensunterhalt
Eine Mutter, die in der Elternzeit von der Arbeitsagentur einen Gründungszuschuss für Existenzgründer erhält, muss sich dieses Geld auf das Elterngeld anrechnen lassen. Das hat das Sozialgericht Dresden entschieden.
Die 29 Jahre alte Antragstellerin aus Dresden war zunächst in einem Arbeitsverhältnis beschäftigt und verdiente rund 2.000 € netto. Nach der Geburt ihrer Tochter am 28.03.2008 erhielt sie Elterngeld in Höhe von monatlich knapp 1.400 €. Als das Baby fünf Monate alt war, machte sie sich als Pflegekraft selbständig. Dies förderte die Arbeitsagentur mit einem Gründungszuschuss in Höhe von monatlich 1.450 €. Das Sozialamt rechnete diese Einkünfte an und reduzierte das Elterngeld auf den Grundbetrag von 300 €. Die Antragstellerin wandte sich an das Sozialgericht Dresden und begehrte Eilrechtsschutz.
Richter: Gründungszuschuss dient dem Lebensunterhalt
Das Sozialgericht wies den Antrag ab. Der Gründungszuschuss dient auch dem Zweck, den Lebensunterhalt in der schwierigen Phase der Existenzgründung abzusichern. Das hat der Gesetzgeber selbst so festgelegt. Damit muss sich die Antragstellerin den Gründungszuschuss auf das Elterngeld anrechnen lassen. Wer eine solche Leistung erhält, wird damit genauso behandelt wie Bezieher von Arbeitslosengeld, Krankengeld oder Rente, deren Einkünfte ebenfalls angerechnet werden.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 23.02.2009
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des SG Dresden vom 19.02.2009