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Dokument-Nr. 9606

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Bundessozialgericht Urteil05.05.2010

BSG: Gründungs­zu­schuss nicht nur bei nahtlosem Anschluss an Arbeits­lo­sengeldEnger zeitlicher Zusammenhang zwischen Arbeits­lo­sen­geldbezug und Aufnahme selbständiger Tätigkeit ausreichend

Ein Gründungs­zu­schuss ist nicht nur bei einem nahtlosen Anschluss der selbstständigen Tätigkeit an das Arbeits­lo­sengeld zu gewähren. Dies entschied das Bundes­so­zi­al­gericht.

Im zugrunde liegenden Fall begehrte der Kläger einen Gründungs­zu­schuss zur Aufnahme einer selbständigen haupt­be­ruf­lichen Tätigkeit als Anbieter von Baudienst­leis­tungen ab 12. Oktober 2006. Er meldete sich nach einer versi­che­rungs­pflichtigen Beschäftigung als Dachdecker für den 1. Oktober 2006 arbeitslos und beantragte Arbeitslosengeld, das ihm die Beklagte antragsgemäß für diesen Tag bewilligte. Zeitgleich beantragte der Kläger die Gewährung eines Gründungs­zu­schusses ab 2. Oktober 2006. Erst später reichte er bei der Beklagten unter anderem die Stellungnahme einer fachkundigen Stelle sowie eine Gewer­be­an­meldung zum 12. Oktober 2006 ein. Die Beklagte lehnte die Gewährung eines Gründungs­zu­schusses ab. Klage und Berufung des Klägers blieben ohne Erfolg.

BSG: Kläger hat Anspruch auf Gründungs­zu­schuss

Die Revision des Klägers war hingegen erfolgreich. Das Bundes­so­zi­al­gericht entschied, dass ein Gründungs­zu­schuss auch in Betracht kommt, wenn der Anspruch auf Arbeits­lo­sengeld nicht nahtlos an die anschließende Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit heranreicht. Ausreichend ist nach Sinn und Zweck und unter Berück­sich­tigung der Recht­s­ent­wicklung der Förderleistung ein enger zeitlicher Zusammenhang mit einem vorangehenden Arbeits­lo­sen­geldan­spruch, der gewahrt ist, solange ein Zeitraum von ca. einem Monat nicht überschritten ist.

Hinweis zur Rechtslage:

§ 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst a SGB III idF des Gesetzes vom 20.7.2006 ( BGBl I 1706) lautet:

(1) …

(2) Ein Gründungs­zu­schuss wird geleistet, wenn der Arbeitnehmer

1. bis zur Aufnahme der selbständigen Tätigkeit

a) einen Anspruch auf Entgel­ter­satz­leis­tungen nach diesem Buch hat oder

b) …

Quelle: ra-online, BSG

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