21.11.2024
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Dokument-Nr. 29859

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Schleswig-Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Beschluss12.02.2021

Corona-Lockdown: Auch Friseure in Schleswig-Hollstein bleiben noch geschlossenVerbot von Dienst­leis­tungen mit Körperkontakt einschließlich Friseur­leis­tungen nach summarischer Prüfung weiterhin rechtmäßig

Das Schleswig-Holsteinische Ober­verwaltungs­gericht einen Eilantrag gegen die fortdauernde Schließung von Friseur­be­trieben als unbegründet abgelehnt.

Antragsteller war der Landes­o­ber­meister der Friseurinnung in Schleswig-Holstein, der in Wyk auf Föhr einen Salon betreibt. Das Oberver­wal­tungs­gericht hält das aktuelle Verbot von

Dienst­leis­tungen mit Körperkontakt einschließlich Friseur­leis­tungen in § 9 Abs. 1 der Corona-Bekämp­fungs­ver­ordnung vom 22. Januar 2021 nach summarischer Prüfung weiterhin für rechtmäßig. Hausbesuche sowie Anpassungen und Reparaturen von Perücken und Haarteilen für Chemotherapie-Patienten seien darin inbegriffen. Anders als etwa Hörge­rä­te­akustiker und Optiker komme den Friseuren keine medizinische Relevanz zu. Auch wenn sie einen wertvollen Beitrag bei dem Erkennen von Krankheiten beim Kunden leisten könnten, mache sie dies nicht zu medizinischen Dienstleistern. Die Regelung gilt noch bis zum kommenden Sonntag.

Kein unbefristetes Berufs­aus­übungs­verbot für Friseure

Bereits Mitte Januar 2021 hatte der Senat entschieden, dass das Verbot von Friseur­leis­tungen keinen rechtlichen Bedenken unterliege. An diesen Erwägungen hält er unter Verweis auf den Lagebericht des Robert Koch Instituts zur Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) vom 10. Februar 2021 fest. Die aktuelle Infektionslage habe sich infolge der weiterhin diffusen

Ausbreitung des Coronavirus Sars-CoV-2 sowie der inzwischen aufgetretenen Virusmutationen nicht wesentlich verändert. Dies gelte auch unter Berück­sich­tigung der Möglichkeit, körpernahe Dienst­leis­tungen mit entsprechenden Hygie­ne­kon­zepten und unter Verwendung medizinischer Masken zu erbringen. Letztlich gehe es immer noch darum, generell Kontakte auf der privaten Ebene, die nicht unbedingt erforderlich sind, in der Fläche zu reduzieren. In Anbetracht des Beschlusses der Bundeskanzlerin mit den Regie­rung­s­che­finnen und Regierungschefs vom 10. Februar 2021, wonach die Friseure ab dem 1. März 2021 wieder öffnen dürften, könne auch nicht von einem unbefristeten Berufs­aus­übungs­verbot die Rede sein.

Quelle: Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht, ra-online (pm/aw)

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