21.11.2024
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Dokument-Nr. 29855

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Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss11.02.2021

Berlins Friseursalons bleiben weiterhin geschlossenEilantrag gegen SARS-CoV-2-Eindämmungs­verordnung des Landes Brandenburg abgelehnt

Das Ober­verwaltungs­gericht Berlin-Brandenburg hat den Eilantrag der Betreiberin eines Friseursalons zurückgewiesen, den Vollzug der noch bis 14. Februar 2021 geltenden SARS-CoV-2-Eindämmungs­verordnung des Landes Brandenburg vorläufig auszusetzen, soweit diese Friseursalons untersagt, ihre körpernahen Dienst­leis­tungen zu erbringen.

Die Antragstellerin hatte geltend gemacht, dass die Untersagung für sie zu potentiell existenz­be­dro­henden Einnah­me­ver­lusten führe und ihre verfas­sungs­rechtlich geschützte Berufs­aus­übungs­freiheit verletze. Zudem verstoße die Regelung im Hinblick darauf, dass Optik- und Hörge­rä­teakustik-Verkaufsstellen weiterhin offen seien, gegen den allgemeinen Gleichheitssatz.

Regelung voraussichtlich rechtmäßig

Das OVG ist dieser Argumentation nicht gefolgt. Die Regelung in der aktuell geltenden Fassung sei nach der im Eilverfahren nur möglichen Prüfung voraussichtlich rechtmäßig. Mit ihr überschreite der Verord­nungsgeber gegenwärtig nicht den ihm zustehenden Einschätzungs- und Gestal­tungs­spielraum. Die Antragstellerin habe nicht durchgreifend in Frage gestellt, dass die finanziellen Einbußen durch staatliche Mittel zumindest abgemildert werden.

OVG verneint Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz

Der Umstand, dass Optik- und Hörge­rä­teakustik-Läden nicht geschlossen seien, stelle keinen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz dar, denn anders als bei Friseursalons komme es dort nicht typischerweise über eine längere Zeitspanne zu einem körpernahen Kontakt zwischen Dienst­leis­tenden und Kunden.

Bedeutung von Optik- und Hörge­rä­teakustik-Dienst­leis­tungen nicht vergleichbar Friseursalons

Im Übrigen sei es wegen der Bedeutung von Brillen und Hörgeräten für das tägliche Leben angesichts des Gestal­tungs­spielraums des Verord­nungs­gebers nicht zu beanstanden, die Bedeutung von Optik- und Hörge­rä­teakustik-Dienst­leis­tungen für die Bedarfsdeckung der Bevölkerung höher zu bewerten als die der Friseursalons.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, ra-online (pm/ab)

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