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Dokument-Nr. 29923

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Beschluss01.03.2021Verwaltungsgericht Schleswig-Holstein1 B 21/21
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Verwaltungsgericht Schleswig-Holstein Beschluss01.03.2021

Friseure und Nagelstudios in Flensburg bleiben geschlossenVon anderen Landesteilen abweichendes Vorgehen wegen deutlich höheren Inzidenzwerte und die stärkere Ausbreitung der britischen Variante gerechtfertigt

Die Anordnung der Stadt Flensburg, dass Friseure und Nagelstudios dort – anders als im Rest Schleswig-Holsteins – zunächst bis zum 6. März 2021 geschlossen bleiben müssen, bleibt bestehen. Das hat das Verwal­tungs­gericht Schleswig am 01.03.2021 in einem Eilverfahren entschieden.

Nach der aktuellen Corona-Verordnung der Landesregierung können Friseure und Nagelstudios seit heute ihre Dienst­leis­tungen wieder anbieten. Die Stadt Flensburg hatte diese Lockerung jedoch mit Allge­mein­ver­fügung vom 26. Februar 2021 ausgesetzt und ein Verbot des Angebots dieser Dienst­leis­tungen erlassen. Den hiergegen eingereichten Eilantrag der Betreiberin eines Friseursalons in Flensburg hat das Verwal­tungs­gericht abgelehnt.

Verlängerte Schließung rechtmäßig

Zwar könne die Rechtmäßigkeit des Verbots in der Kürze der Zeit nicht abschließend beurteilt werden. Im Rahmen einer umfassenden Folgenabwägung kamen die Richter jedoch zu dem Ergebnis, dass angesichts der weiterhin hohen Inzidenz und der starken Verbreitung der britischen Variante des Coronavirus in Flensburg weitergehende Schutzmaßnahmen erforderlich seien. Die Verlängerung der Schließung könne ein verhält­nis­mäßiges Mittel darstellen, um der Ausbreitung des überdurch­schnitt­lichen Infek­ti­o­ns­ge­schehens dort wirksam zu begegnen. Die gegenüber anderen Landesteilen deutlich höheren Inzidenzwerte und die stärkere Ausbreitung der britischen Variante rechtfertigten insoweit auch ein von anderen Landesteilen abweichendes Vorgehen.

Quelle: Verwaltungsgericht Schleswig-Holstein, ra-online (pm /aw)

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