18.10.2024
18.10.2024  
Sie sehen eine Reihe mit gelben Aktenordnern, die mit Barcodes markiert sind.

Dokument-Nr. 17144

Drucken
ergänzende Informationen

Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht Beschluss08.11.2013

Tätigkeiten des Friseur­handwerks im stehenden Gewerbebetrieb dürfen nur nach Eintragung in die Handwerksrolle ausgeübt werdenMeisterzwang zur Abwehr von Gesund­heits­ge­fahren und Sicherung der Ausbil­dungs­leistung des Handwerks verfassungs­rechtlich gerechtfertigt

Die Tätigkeiten "Haare schneiden, Haare tönen, Haare färben, Legen von Dauerwellen, Strähnchen färben" im stehenden Gewerbe sind nur nach Eintragung in die Handwerksrolle zulässig. Dies entschied das Nieder­säch­sische Ober­verwaltungs­gericht.

Der Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens ist nach Abbruch einer Ausbildung zum Friseur seit mehr als zehn Jahren in Göttingen gewerblich tätig. Bereits 2008 verhängte der Beklagte gegen den Kläger in einem Ordnungs­wid­rig­kei­ten­ver­fahren wegen Verstoßes gegen das Schwa­rz­a­r­beits­be­kämp­fungs­gesetz ein Bußgeld, da der Kläger im stehenden Gewerbe in zahlreichen Fällen auch Friseur­tä­tig­keiten erbracht hatte, ohne in die Handwerksrolle eingetragen zu sein. Hiergegen vor den ordentlichen Gerichten erhobene Rechtsmittel des Klägers blieben ohne Erfolg.

Handwerkskammer gibt Antrag auf Eintragung in die Handwerksrolle statt

Im August 2011 gab die Handwerkskammer Hildesheim-Südnie­der­sachsen einem Antrag des Klägers und einer Friseur­meisterin auf Eintragung in die Handwerksrolle statt. Beide Personen sind danach als Angehörige einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts zur selbständigen Ausübung des Friseur­handwerks berechtigt. Gleichwohl hatte der Kläger im verwal­tungs­ge­richt­lichen Verfahren die Feststellung begehrt, dass er Tätigkeiten aus dem Bereich des Friseur­handwerks ohne Meisterbrief und ohne Eintragung in die Handwerksrolle selbständig im stehenden Gewerbebetrieb ausüben darf.

Tätigkeit im stehenden Gewerbebetrieb nur nach Eintragung in die Handwerksrolle inklusive Meisterprüfung zulässig

Dieses Begehren hat das Verwal­tungs­gericht Göttingen zurückgewiesen. Den dagegen vom Kläger gestellten Antrag auf Zulassung der Berufung hat das Nieder­säch­sische Oberver­wal­tungs­gericht nun abgelehnt. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass die vom Kläger erstrebten Tätigkeiten "Haare schneiden, Haare tönen, Haare färben, Legen von Dauerwellen, Strähnchen färben" wesentliche Tätigkeiten des Friseur­handwerks sind. Diese Tätigkeiten dürfen im stehenden Gewerbebetrieb nur nach Eintragung in die Handwerksrolle, die grundsätzlich den Großen Befähi­gungs­nachweis ("Meisterprüfung") erfordert, ausgeübt werden. Der insoweit bestehende Meisterzwang ist zur Abwehr von Gesund­heits­ge­fahren und zur Sicherung der Ausbil­dungs­leistung des Handwerks auch verfas­sungs­rechtlich gerechtfertigt.

Quelle: Verwaltungsgericht Göttingen/ra-online

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Beschluss17144

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI