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- Verwaltungsgericht Köln, Urteil16.02.2006, 1 K 2683/04
- Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil26.02.2010, 4 A 1499/06
- Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Urteil26.04.2005, 9 K 2905/03
- Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil26.02.2010, 4 A 2008/05
- BVerfG zweifelt am Sinn des MeisterzwangsBundesverfassungsgericht, Beschluss05.12.2005, 1 BvR 1730/02
- Eintrag in die Handwerksrolle: Gewerbetreibender bei Nichterfüllung der persönlichen oder sachlichen Eintragungsvoraussetzungen nicht auskunftspflichtigBundesverwaltungsgericht, Urteil15.12.2010, BVerwG 8 C 49.09
Bundesverwaltungsgericht Urteil31.08.2011
BVerwG: Handwerksrechtliche Beschränkung des Berufszugangs über Meisterprüfung oder Altgesellen-Regelung verfassungskonformAbhängigkeit der Selbstständigkeit von Meisterbrief oder sechsjähriger qualifizierter Berufserfahrung als "Altgeselle" gemäß Handwerksordnung mit Grundgesetz vereinbar
Die Handwerksordnung ist dann mit dem Grundgesetz vereinbar, wenn sie die selbstständige Ausübung bestimmter Handwerke im stehenden Gewerbe im Regelfall vom Bestehen der Meisterprüfung oder einer ihr gleichgestellten Prüfung oder vom Nachweis einer sechsjährigen qualifizierten Berufserfahrung nach Ablegen der Gesellenprüfung („Altgesellenregelung“) abhängig macht. Klagen auf Feststellung, dass bestimmte Tätigkeiten ohne einen solchen Qualifikationsnachweis und ohne Eintragung in die Handwerksrolle ausgeübt werden dürfen, sind grundsätzlich gegen die Verwaltungsbehörde zu richten, die für die Überwachung des Handwerks und das Untersagen illegaler handwerklicher Tätigkeiten zuständig ist. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts hervor.
Die Kläger der beiden entschiedenen Revisionsverfahren, eine Friseurgesellin und ein Dachdeckergeselle, machten jeweils geltend, sie dürften bestimmte Tätigkeiten ihres Berufs ohne Eintragung in die Handwerksrolle, ohne Ablegen der Meisterprüfung, ohne qualifizierte Berufserfahrung als Altgeselle und ohne eine Ausnahmebewilligung selbstständig im stehenden Gewerbe ausüben. Entgegenstehende Regelungen der Handwerksordnung schränkten die Berufsfreiheit unverhältnismäßig ein und diskriminierten Inländer gegenüber Handwerkern aus dem EU-Ausland. Die Klägerin richtete ihre Klage gegen die Handwerkskammer, die sie aufgefordert hatte, ihren Betrieb zur Eintragung in die Handwerksrolle anzumelden. Der Kläger klagte gegen die für die Aufsicht im Handwerk zuständige Verwaltungsbehörde, die bereits wegen des Vorwurfs illegaler Tätigkeit gegen ihn ermittelt hatte. In erster Instanz und vor dem Oberverwaltungsgericht Münster blieben beide Klagen erfolglos. Das Bundesverwaltungsgericht hat auch die Revisionen zurückgewiesen.
Kein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis zwischen Handwerkskammer und Klägerin vorhanden
Die Klage der Klägerin war unzulässig, weil zwischen ihr und der beklagten Handwerkskammer kein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis bestand. Die Klägerin wendete sich nicht gegen eine beabsichtigte Eintragung in die Handwerksrolle. Vielmehr war unstreitig, dass sie die Eintragungsvoraussetzungen nicht erfüllte. Sie begehrte deshalb die Feststellung, auch ohne Eintragung und ohne Erfüllen der Eintragungsvoraussetzungen zur Berufsausübung berechtigt zu sein. Insoweit besteht seit der grundlegenden Reform der Handwerksordnung zum 1. Januar 2004 ein Rechtsverhältnis nur noch zur Verwaltungsbehörde. Diese allein ist befugt, Handwerksbetriebe zu beaufsichtigen und gegen illegale handwerkliche Tätigkeiten einzuschreiten. Die dazu einzuholende Stellungnahme der Handwerkskammer wird nicht gegenüber dem Betroffenen, sondern nur im Verwaltungsverfahren gegenüber der Behörde abgegeben. Die Handwerkskammer hat auch nicht mehr das Initiativrecht, Untersagungsverfahren einzuleiten.
Neue gesetzliche Beschränkung des Berufszugangs verhältnismäßig
Die Revision des Klägers hatte ebenfalls keinen Erfolg. Seine Feststellungsklage richtete sich zwar - zutreffend - gegen die Verwaltungsbehörde, war aber unbegründet. Die von ihm beabsichtigte Berufsausübung setzt eine Eintragung in die Handwerksrolle voraus, weil mit dem Verlegen von Dachziegeln und Dachsteinen Tätigkeiten ausgeübt werden sollen, die für das Dachdeckerhandwerk wesentlich sind. Dass die Eintragung als Betriebsinhaber oder Betriebsleiter auch nach der Neuregelung der Handwerksordnung und der Abkehr vom strengen "Meisterzwang" nicht nur das Bestehen der Gesellenprüfung voraussetzt, sondern entweder einen Meisterbrief oder ein gleichwertiges Zeugnis (Großer Befähigungsnachweis) oder eine sechsjährige Berufserfahrung als „Altgeselle“ mit mindestens vierjähriger Leitungsfunktion verlangt, verletzt nicht die Berufsfreiheit der Betroffenen. Die gesetzliche Beschränkung des Berufszugangs ist verhältnismäßig. Sie ist geeignet und erforderlich, Dritte vor den Gefahren zu schützen, die mit der Ausübung des Dachdeckerhandwerks verbunden sind. Auf die Frage, unter welchen Voraussetzungen die Berufszugangsregelung zur Sicherung der hohen Ausbildungsleistung des Handwerks gerechtfertigt und insbesondere erforderlich sein kann, kam es danach nicht mehr an. Die Zugangsbeschränkung führt auch nicht zu einer unangemessenen Belastung der Betroffenen. Mit der berufspraktischen Qualifizierung als „Altgeselle“ eröffnet sie einen Berufszugang, der im Vergleich zur Meisterprüfung regelmäßig weniger belastend ist und im Wesentlichen den Anforderungen entspricht, die im EU-Ausland ausgebildete Handwerker bei einer Niederlassung im Inland erfüllen müssen. In den verbleibenden Abweichungen liegt keine unzulässige Inländerdiskriminierung. Die Berufszugangsregelungen für Handwerker aus dem EU-Ausland sind europarechtlich vorgegeben. Der Gleichheitssatz verpflichtet den Gesetzgeber nicht, den Berufszugang für im Inland ausgebildete Handwerker ebenso auszugestalten.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 01.09.2011
Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online
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