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Dokument-Nr. 10737

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Urteil15.12.2010BundesverwaltungsgerichtBVerwG 8 C 49.09
Vorinstanzen:
  • Verwaltungsgericht Hannover, Urteil04.07.2008, 11 A 4598/07
  • Oberverwaltungsgericht Niedersachsen, Urteil12.11.2009, 8 LB 118/08
ergänzende Informationen

Bundesverwaltungsgericht Urteil15.12.2010

Eintrag in die Handwerksrolle: Gewer­be­trei­bender bei Nichterfüllung der persönlichen oder sachlichen Eintra­gungs­vor­aus­set­zungen nicht auskunfts­pflichtigAuskunftsrecht der Handwerkskammer soll ordnungsgemäßer Führung der Handwerksrolle dienen

Ein potentiell in die Handwerksrolle einzutragender Gewer­be­trei­bender ist gegenüber der Handwerkskammer nicht auskunfts­pflichtig, wenn die persönlichen oder sachlichen Eintra­gungs­vor­aus­set­zungen zweifelsfrei nicht erfüllt sind. Dies entschied das Bundes­ver­wal­tungs­gericht.

Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls, ein Einzel­un­ter­nehmer, wurde im Mai 2007 von der beklagten Handwerkskammer darauf hingewiesen, nach ihren Erkenntnissen betätige er sich im Zweirad­me­cha­ni­ker­handwerk und sei damit in die Handwerksrolle einzutragen. Zu dem ihm übersandten Fragebogen gab der Kläger an, dass er die persönlichen Voraussetzungen zur Eintragung in die Handwerksrolle nicht erfülle und zu keinen Auskünften verpflichtet sei.

Kläger vor Oberver­wal­tungs­gericht und Bundes­ver­wal­tungs­gericht erfolglos

Das Verwal­tungs­gericht hat seiner Klage gegen das Auskunfts­be­gehren der Beklagten stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberver­wal­tungs­gericht das erstin­sta­nzliche Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen. Die Revision des Klägers ist erfolglos geblieben.

Pauschaler Hinweis auf eine Nichterfüllung der persönlichen Voraussetzungen nicht ausreichend

Das Bundes­ver­wal­tungs­gericht hat zur Begründung seiner Entscheidung darauf abgestellt, dass das Auskunftsrecht der Handwerkskammer ausschließlich dem Zweck dient, die Handwerksrolle ordnungsgemäß zu führen. Die Prüfung der Eintra­gungs­vor­aus­set­zungen hat deshalb unter der Fragestellung zu erfolgen, ob ein Gewer­be­trei­bender tatsächlich in die Handwerksrolle einzutragen ist. Keine Auskunfts­pflicht besteht demzufolge für Gewer­be­treibende, bei denen bereits zweifelsfrei feststeht, dass sie die persönlichen Voraussetzungen für eine Eintragung in die Handwerksrolle nicht erfüllen; denn in diesem Fall kann der vom Gesetz verfolgte Zweck zur ordnungsgemäßen Führung der Handwerksrolle nicht erreicht werden. Hier hatte der Kläger keine Tatsachen mitgeteilt, nach denen eine Eintragung zweifelsfrei ausschied. Er hatte nur pauschal darauf hingewiesen, dass er die persönlichen Voraussetzungen nicht erfülle. Das reicht nicht aus, weil diese rechtliche Prüfung der Handwerkskammer obliegt.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online

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