Bundesverwaltungsgericht Urteil15.12.2010
Eintrag in die Handwerksrolle: Gewerbetreibender bei Nichterfüllung der persönlichen oder sachlichen Eintragungsvoraussetzungen nicht auskunftspflichtigAuskunftsrecht der Handwerkskammer soll ordnungsgemäßer Führung der Handwerksrolle dienen
Ein potentiell in die Handwerksrolle einzutragender Gewerbetreibender ist gegenüber der Handwerkskammer nicht auskunftspflichtig, wenn die persönlichen oder sachlichen Eintragungsvoraussetzungen zweifelsfrei nicht erfüllt sind. Dies entschied das Bundesverwaltungsgericht.
Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls, ein Einzelunternehmer, wurde im Mai 2007 von der beklagten Handwerkskammer darauf hingewiesen, nach ihren Erkenntnissen betätige er sich im Zweiradmechanikerhandwerk und sei damit in die Handwerksrolle einzutragen. Zu dem ihm übersandten Fragebogen gab der Kläger an, dass er die persönlichen Voraussetzungen zur Eintragung in die Handwerksrolle nicht erfülle und zu keinen Auskünften verpflichtet sei.
Kläger vor Oberverwaltungsgericht und Bundesverwaltungsgericht erfolglos
Das Verwaltungsgericht hat seiner Klage gegen das Auskunftsbegehren der Beklagten stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberverwaltungsgericht das erstinstanzliche Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen. Die Revision des Klägers ist erfolglos geblieben.
Pauschaler Hinweis auf eine Nichterfüllung der persönlichen Voraussetzungen nicht ausreichend
Das Bundesverwaltungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung darauf abgestellt, dass das Auskunftsrecht der Handwerkskammer ausschließlich dem Zweck dient, die Handwerksrolle ordnungsgemäß zu führen. Die Prüfung der Eintragungsvoraussetzungen hat deshalb unter der Fragestellung zu erfolgen, ob ein Gewerbetreibender tatsächlich in die Handwerksrolle einzutragen ist. Keine Auskunftspflicht besteht demzufolge für Gewerbetreibende, bei denen bereits zweifelsfrei feststeht, dass sie die persönlichen Voraussetzungen für eine Eintragung in die Handwerksrolle nicht erfüllen; denn in diesem Fall kann der vom Gesetz verfolgte Zweck zur ordnungsgemäßen Führung der Handwerksrolle nicht erreicht werden. Hier hatte der Kläger keine Tatsachen mitgeteilt, nach denen eine Eintragung zweifelsfrei ausschied. Er hatte nur pauschal darauf hingewiesen, dass er die persönlichen Voraussetzungen nicht erfülle. Das reicht nicht aus, weil diese rechtliche Prüfung der Handwerkskammer obliegt.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 15.12.2010
Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online