23.11.2024
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Dokument-Nr. 9344

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Urteil11.03.2010Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht8 LB 9/08
Vorinstanz:
  • Verwaltungsgericht Lüneburg, Urteil17.10.2007, 5 A 247/06
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Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht Urteil11.03.2010

Nieder­säch­sisches OVG: Aufstellen von Grabmalen auch ohne Eintragung in die Handwerksrolle zulässigAufstellen von Grabsteinen keine wesentliche Tätigkeiten des Steinmetz-Handwerks die Meisterzwang erfordert

Das bloße Aufstellen von fertigen Grabmalen auf Friedhöfen ist nicht nur den in die Handwerksrolle eingetragenen Steinmetzen oder Steinbildhauern vorbehalten. Dies entschied das Nieder­säch­sische Oberver­wal­tungs­gericht.

Streit­ge­genstand des zugrunde liegenden Berufungs­ver­fahrens war ein Unter­las­sungs­an­spruch, den der Kläger, ein Gewer­be­trei­bender, der Grabmale von Dritten fertigen lässt und diese auf Friedhöfen selbst aufstellt, gegen die beklagte Kreis­hand­wer­ker­schaft Lüneburger Heide geltend gemacht hat.

Beklagte hält Aufstellen von Grabmalen auf Friedhöfen ohne Eintragung des Steinmetzes oder Steinbildhauers in die Handwerksrolle für ordnungswidrig

Die Beklagte hatte gegenüber dem Träger eines Friedhofs unter anderem behauptet, der Kläger dürfe Grabmale auf den Friedhöfen nur aufstellen, wenn er als Steinmetz oder Steinbildhauer in die Handwerksrolle eingetragen sei. Da es daran fehle, handele er ordnungswidrig. Die Beklagte hatte den Träger des Friedhofs zudem aufgefordert, eine dem Kläger erteilte fried­hofs­rechtliche Genehmigung zur Aufstellung von Grabmalen wieder zu entziehen. Durch diese Äußerungen sieht sich der Kläger in seinen Rechten verletzt und die Ausübung seiner gewerblichen Tätigkeit beeinträchtigt.

Eintragung für Tätigkeit im Steinmetz- und Stein­bild­hau­e­r­handwerk nicht wesentlich

Das Verwal­tungs­gericht hat der Klage stattgegeben und die Beklagte unter anderem zur Unterlassung derartiger Äußerungen verpflichtet. Allein zum Aufstellen von Grabmalen bedürfe es keiner Eintragung in die Handwerksrolle, weil eine solche Tätigkeit für das Steinmetz- und Stein­bild­hau­e­r­handwerk nicht wesentlich sei, sondern nur dessen Randbereich betreffe. Das Nieder­säch­sische Oberver­wal­tungs­gericht hat diese Auffassung des Verwal­tungs­ge­richts nunmehr bestätigt.

Quelle: ra-online, Niedersächsisches OVG

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