23.11.2024
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Landgericht München I Urteil21.02.2008

Kein Rückgaberecht für gebrauchten GrabsteinKleine Abweichungen von vereinbarter Beschaffenheit sind noch kein Mangel

Einen gebrauchten Grabstein kann man nicht einfach zurückgeben. Dies geht aus einem Urteil des Landgerichts München hervor.

Die Klägerin schloss mit der Beklagten am 20.9.2005 einen Vertrag über die Herstellung und Lieferung eines Grabmals zu einem Preis von letztlich 5.360,36 EUR. Die Klägerin zahlte 2.500,00 EUR an. Sie wählte den Grabstein aus einem Katalog der Beklagten aus. Nachdem sich dieser Doppelgrabstein als zu breit für das Grab des verstorbenen Ehemanns der Klägerin erwies, wurden die Maße angepasst. Der Grabstein wurde im Januar 2006 aufgestellt. Die Klägerin trat am 10.5.2006 vom Vertrag zurück, weil der Grabstein zu schmal, die Ausführung einer Rille unansehnlich, der rechte Arm des Kreuzes knapp 1 cm zu kurz geraten und der Stein zu gelb sei. Zudem wirke die Grabeinfassung zu kurz.

Die Klägerin forderte mit ihrer Klage die geleistete Anzahlung zurück. Die Klage blieb sowohl vor dem Amtsgericht als auch vor dem Landgericht erfolglos.

Kein Vorliegen eines erheblichen Mangels

Das Landgericht führte zum Fall aus: Zutreffend sei das Erstgericht davon ausgegangen, dass kein erheblicher Mangel vorliege, der einen Rücktritt rechtfertige.

Wörtlich heißt es dazu:

"Nachdem das Muster im Katalog zu breit war und deshalb andere, abweichende Maße, angepasst an den streit­ge­gen­ständ­lichen Grabstein, vereinbart worden waren, mussten sich zwangsläufig dadurch auch die Proportionen in der handwerklichen Ausführung ändern. Dies ist eine allgemeine Erkenntnis, die der Lebenserfahrung entspricht, ebenso wie die, dass natürliches Material keine einheitliche Färbung aufweist. Die Ausführung des Grabsteins weicht nicht erheblich von der vereinbarten Beschaffenheit ab, mag auch die Klägerin sie sich in ihrer Vorstellung anders ausgemalt haben, aber ein späteres Nicht-Gefallen des Bestellers stellt noch keinen Mangel dar […]."

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 12/08 des LG München I vom 17.03.2008

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