29.01.2025
Urteile, erschienen im Dezember 2024
  Mo Di Mi Do Fr Sa So
48       1
49 2345678
50 9101112131415
51 16171819202122
52 23242526272829
1 3031     
Urteile, erschienen im Januar 2025
  Mo Di Mi Do Fr Sa So
1   12345
2 6789101112
3 13141516171819
4 20212223242526
5 2728293031  
Unser Newsletter wird demnächst umgestellt...

Als Nachfolger des erfolgreichen Portals kostenlose-urteile.de werden wir demnächst auch dessen Newsletter übernehmen und unter dem Namen urteile.news weiter betreiben.

Solange können Sie sich noch über kostenlose-urteile.de bei unserem Newsletter anmelden. Er enthält trotz des Namens kostenlose-urteile.de alle neuen Urteilsmeldungen von urteile.news und verweist auch dahin.

Wir bitten für die Unannehmlichkeiten um ihr Verständnis.

> Anmeldung und weitere Informationen
29.01.2025  
Sie sehen einen Schreibtisch mit einem Tablet, einer Kaffeetasse und einem Urteil.

Dokument-Nr. 28646

Drucken
Urteil26.02.2019Oberlandesgericht Frankfurt am Main10 U 103/18
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW-Spezial 2019, 205Zeitschrift: NJW-Spezial, Jahrgang: 2019, Seite: 205
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
Vorinstanz:
  • Landgericht Frankfurt am Main, Urteil08.06.2018, 2-31 O 88/18
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Frankfurt am Main Urteil26.02.2019

Herstellung eines Grabsteins: Rücktritt vom Vertrag nach erfolgloser Fristsetzung zur Vorlage eines neuen Entwurfs oder Bereitschaft einer BesprechungAnspruch auf Rückzahlung der Vergütung

Der Besteller eines Grabsteins kann nach § 323 Abs. 4 BGB vom Vertrag zurücktreten, wenn er dem Auftragnehmer erfolgslos eine Frist zur Vorlage eines neuen Entwurfs zur Gestaltung oder zur Erklärung der Bereitschaft zu einer Besprechung gesetzt hat. In diesem Fall besteht ein Anspruch auf Rückzahlung der Vergütung. Dies hat das Oberlan­des­gericht Frankfurt a.M. entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Februar 2014 hatte eine Witwe eine Steinmetzfirma mit der Herstellung eines Grabsteins für den verstorbenen Ehemann beauftragt. Sie zahlte vorab den Festpreis von 4.500 EUR. Im Juli 2015 erhielt die Witwe einen ersten Entwurf für den Grabstein. Da dieser nicht den Vorstellungen der Witwe entsprach, wurde der Entwurf zurückgewiesen. Nachfolgend wurde kein neuer Entwurf vorgelegt, so dass die Witwe im Juni 2016 mittels anwaltlichen Schreibens die Firma unter Fristsetzung aufforderte, einen abspra­che­gemäßen Entwurf vorzulegen oder sich zu einem Gespräch bereit zu erklären. Nachdem darauf ebenfalls keine Reaktion erfolgte, trat die Witwe im August 2016 vom Vertrag zurück und klagte auf Rückzahlung der Vergütung. Das Landgericht Frankfurt a.M. gab der Klage statt. Dagegen richtete sich die Berufung der Beklagten.

Anspruch auf Rückzahlung der Vergütung wegen Rücktritts

Das Oberlan­des­gericht Frankfurt a.M. bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies daher die Berufung der Beklagten zurück. Der Klägerin stehe der Anspruch auf Rückzahlung der Vergütung zu. Da die Herstellung und Setzung des Grabsteins noch nicht fällig gewesen sei und ein von der Klägerin freigegebener Entwurf nicht vorgelegen hat, habe die Klägerin den Rücktritt gemäß § 323 Abs. 4 BGB erklären können. Es sei offensichtlich gewesen, dass die Beklagte den Vertrag nicht mehr verein­ba­rungsgemäß erfüllen wollte. Sie habe nicht auf die Aufforderung der Klägerin innerhalb der gesetzten Frist reagiert. Die Klägerin habe daher annehmen dürfen, dass die Beklagte einen Grabstein mit einer von der Klägerin gebilligten Gestaltung nicht mehr herstellen wird.

Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt a.M., ra-online (vt/rb)

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil28646

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI