15.11.2024
15.11.2024  
Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.
ergänzende Informationen

Amtsgericht München Urteil24.01.2019

Missglückte Haarfärbung: Kundin muss Friseur bei Unzufriedenheit angemessene Frist zur Nachbesserung einräumenAG München zum Schadens­ersatz­anspruch bei einer missglückten Haarfärbung

Das Amtsgericht München hat entschieden, dass eine Friseurkundin, die mit ihrer Haarfarbe nicht zufrieden ist, der Friseurin eine angemessener Frist zur Nachbesserung einräumen muss, bevor Schadensersatz verlangt werden kann.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Falls trug vor, dass sie am 6. Mai 2017 die Beklagte unter Vorlage einer Fotografie der Bloggerin Xenia mit der Ausführung einer bestimmten Haarfär­be­technik, der sogenannte Balayage-Technik, beauftragt habe. Das gleichmäßig über den gesamten Kopf verteilte Haarfärbemittel habe sich über zwei Stunden auf ihrem Kopf befunden. Ihre Kopfhaut habe massiv zu brennen und jucken begonnen. Nach dem Ausspülen seien ihre Haare gleichmäßig dottergelb gewesen. Die Beklagte habe ihr noch im Salon geäußertes Verlangen zur Beseitigung der inakzeptablen Haarschäden und Färben der Haare in der Balayage-Technik abgelehnt und wegen akuter zeitlicher Verhinderung keinen Alter­na­tiv­termin angeboten. Die Beklagte habe nur mehrfach zum Ausdruck gebracht, wie sehr sie selbst von dem Ergebnis begeistert sei und der Klägerin eine Silbertönung zur häuslichen Selbstanwendung mitgegeben, um den Gelbstich zu beseitigen. Die Klägerin habe in "Schockstarre" für die Friseur­be­handlung samt Silbertönung einen Betrag in Höhe von 153 Euro bezahlt und den Salon verlassen. Der Gelbstich sei aber geblieben. Das Haar habe durch die viel zu lange Einwirkzeit Schaden genommen. All dies habe über lange Zeit auch negative psychische Auswirkungen gehabt.

Beklagte weist Vorwurf des verneinten Nacher­fül­lungs­ver­langens zurück

Die Beklagte trug vor, dass sie sich nicht mehr daran erinnern könne, der Klägerin die Haare gefärbt zu haben. Das Nacher­fül­lungs­ver­langen einer unzufriedenen Kundin würde sie niemals ablehnen. Sie habe aufgrund der Zahlung der Klägerin und dem Umstand, dass sich die Klägerin bis Dezember nicht mehr mit ihr in Verbindung gesetzt habe jedenfalls davon ausgehen dürfen, dass die Klägerin mit der unterstellten Friseurleistung im Wesentlichen zufrieden gewesen sei. Ein Nachbes­se­rungs­ver­langen sei hier auch nicht unzumutbar gewesen.

Friseurin wurde keine angemessene Frist zur Nacherfüllung eingeräumt

Das Amtsgericht München gab der Beklagten Recht. Ein Schaden­s­er­satz­an­spruch statt der Leistung setze gemäß § 281 Abs. 1 S. 1 BGB grundsätzlich voraus, dass dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung gesetzt wurde. Dem Verhalten der Klägerin vor Ort sei eine Fristsetzung zur Nacherfüllung offenkundig nicht zu entnehmen. Das Verlangen der Klägerin erfülle die Anforderungen an eine angemessene Frist zur Nacherfüllung nicht, da der Beklagten insoweit keinerlei "angemessene" Zeit zur Beseitigung eingeräumt, sondern ein sofortiges Handeln - und auch nur ein solches - verlangt worden sei.

Einräumen der Möglichkeit zur Nacherfüllung für Klägerin nicht unzumutbar

Dem von der Klägerin dargelegten Verhalten der Beklagten könne eine ernsthafte und endgültige Verweigerung der Nacherfüllung nicht entnommen werden. Allein die Tatsache, dass die Beklagte auf das sofortige Besei­ti­gungs­ver­langen der Klägerin aufgrund einer akuten zeitlichen Verhinderung lediglich mit der Übergabe einer Silbertönung zur Eigenanwendung reagiert und der Klägerin auch keinen Alter­na­tiv­termin angeboten haben soll, stelle keine die Frist zur Nacherfüllung entbehrlich machende Nacher­fül­lungs­ver­wei­gerung dar. Im Gegenteil, die Beklagte habe sich durch Übergabe der Silbertönung gerade mit der angeblichen Mängelanzeige der Klägerin ausein­an­der­gesetzt und versucht, dieser Abhilfe zu verschaffen. Die Nacherfüllung sei der Klägerin vorliegend auch nicht unzumutbar. Dies wäre etwa nach mehreren fehlge­schlagenen Nachbes­se­rungs­ver­suchen der Fall oder wenn dem Vertrauen in die Leistungs­fä­higkeit des Unternehmers besondere Bedeutung zukomme, etwa bei dauerhaften bzw. unabänderlichen körperlichen Eingriffen wie einer Tätowierung. Das - gerade nicht dauerhafte oder unabänderliche - Färben oder Schneiden von Haaren stelle auch keinen mit einer Tätowierung vergleichbaren körperlichen Eingriff dar.

Gericht verneint werkver­tragliche Mängel­ge­währ­leis­tungs­ansprüche

Da das Setzen einer angemessenen Frist zur Nacherfüllung im vorliegenden Fall auch bei Wahrun­ter­stellung des klägerischen Vortrages weder unzumutbar noch aus anderen Gründen entbehrlich gewesen sei und tatsächlich auch nicht erfolgt sei, scheiden werkver­tragliche Mängel­ge­währ­leis­tungs­ansprüche der Klägerin insgesamt aus.

Mögliche Gesund­heits­schä­digung nicht substantiiert dargelegt

Auch ein Schaden­s­er­satz­an­spruch aufgrund vertraglicher Neben­pflicht­ver­letzung oder unerlaubter Handlung scheide vorliegend aus, da die Klagepartei eine Gesund­heits­schä­digung oder gar Körper­ver­letzung durch die Beklagte bereits nicht hinreichend schlüssig und substantiiert dargetan habe.

Quelle: Amtsgericht München/ra-online (pm)

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil27066

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI