18.10.2024
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Verwaltungsgericht Koblenz Beschluss01.07.2021

Anbieten von Brautfrisuren stellt zulassungs­pflichtiges Handwerk darTätigkeit im stehenden Gewerbe nur nach Eintragung in die Handwerksrolle zulässig

Werden Brautfrisuren angeboten und fehlt es an einer Eintragung dieses Gewerbes in die Handwerksrolle, kann die Fortsetzung des Betriebs untersagt werden. Denn bei dieser Tätigkeit handelt es sich um ein zulassungs­pflichtiges, dem Friseurhandwerk zuzuordnendes Handwerk. Dies entschied das Verwal­tungs­gericht Koblenz im Rahmen eines Eilverfahrens.

Die Antragstellerin bietet Brautfrisuren, Hairstyling, Komplettstyling sowie das Frisieren der Brauteltern an. Da sie mit dieser Tätigkeit nicht in der Handwerksrolle eingetragen war, untersagte ihr die zuständige Behörde unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die Fortsetzung dieses Betriebes. Hiergegen erhob die Antragstellerin Widerspruch und beantragte gerichtlichen Eilrechtsschutz, um bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache ihre Tätigkeit weiter ausüben zu können. Sie machte geltend, hierbei handele es sich um ein künstlerisches Wirken, das nicht im stehenden Gewerbe ausgeübt werde. Denn sie erbringe ihre Leistungen auf Abruf bei den Kunden zu Hause, im Hotel oder in sonstigen Locations.

VG: Fertigung von Braut- und Hochzeits­frisuren keine künstlerische Tätigkeit

Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes blieb ohne Erfolg. Die Unter­sa­gungs­ver­fügung, so die Koblenzer Richter, sei nämlich offensichtlich rechtmäßig und finde ihre Grundlage in der Handwerks­ordnung, die hier anwendbar sei. Es handele sich bei der Fertigung von Braut- und Hochzeits­frisuren nicht um eine künstlerische Tätigkeit, die sich durch ein eigen­schöp­fe­risches gestaltendes Schaffen auszeichne, sondern um eine im Wesentlichen erlernbare Arbeit. Dies ergebe sich auch aus dem Vorbringen der Antragstellerin, da sie nach eigenen Angaben ihre Fertigkeiten durch den Besuch verschiedener Kurse und Workshops erworben habe. Zudem gehe es bei ihrer Arbeit um die Verwirklichung der Gestal­tungs­wünsche ihrer Kundinnen und Kunden.

Betrie­bs­un­ter­sagung bei Nichtanmeldung gerechtfertigt

Die Antragstellerin übe auch ein stehendes Gewerbe aus. Denn von ihrer Kundschaft, die regelmäßig den Kontakt zu ihr suche, gehe die Initiative zur Erbringung der Leistungen aus. Auf den Ort der Leistungs­er­bringung komme es für diese Bewertung nicht an. Dieses Gewerbe sei als Handwerk einzustufen. Denn die Antragstellerin verrichte insbesondere mit der Gestaltung von Frisuren bei Hochzeiten eine Tätigkeit, die zum Kernbereich des Friseur­handwerks gehöre. Es stünden aufwendige und letztlich auch hochpreisige Frisuren in Rede, die bei lebensnaher Betrachtung ein besonderes Maß an Sorgfalt und fachlicher Hingabe sowie eine vorhergehende Beratung erforderten. Nehme die Antragstellerin somit eine wesentliche Tätigkeit dieses Friseur­handwerks wahr, unterfalle dies der Eintra­gungs­pflicht in der Handwerksrolle. Da dieser Betrieb hierin nicht eingetragen sei, habe er der Antragstellerin untersagt werden dürfen.

Quelle: Verwaltungsgericht Koblenz, ra-online (pm/aw)

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