15.11.2024
15.11.2024  
Sie sehen eine Reihe mit gelben Aktenordnern, die mit Barcodes markiert sind.

Dokument-Nr. 29418

Drucken
Urteil13.11.2020Verwaltungsgericht Koblenz5 K 534/20.KO
ergänzende Informationen

Verwaltungsgericht Koblenz Urteil13.11.2020

Ausübungs­be­rech­tigung für das Friseurhandwerk kann nicht auf illegalen Handwerks­betrieb gestützt werdenKenntnis von der Illegalität des Handwerks­be­triebs verhindert Ausübungs­be­rech­tigung

Einer Friseur­hand­werks­ge­sellin kann eine Ausübungs­be­rech­tigung trotz sechsjähriger Berufserfahrung - davon mindestens vier Jahre in leitender Stellung - nicht erteilt werden, wenn sie in der maßgeblichen Zeit in einem illegal betriebenen Handwerks­betrieb tätig gewesen ist. Dies entschied das Verwal­tungs­gericht Koblenz und wies eine entsprechende Klage einer Gesellin ab.

Im hier vorliegenden Fall arbeitete die Klägerin mehrere Jahre als Gesellin in verschiedenen Friseursalons und konnte auch eine vierjährige Tätigkeit als leitende Angestellte nachweisen. Gleichwohl hatte ihre Klage auf Erteilung einer - ausnahmsweise zu erteilenden - Ausübungsberechtigung für das Friseurhandwerk keinen Erfolg. Denn in dem Zeitraum, in dem sie eine leitende Funktion innegehabt habe, sei der Betrieb mangels Beschäftigung einer Meisterin oder eines Meisters zu Unrecht in die Handwerksrolle eingetragen gewesen bzw. trotz Löschung aus der Handwerksrolle weiterbetrieben worden.

Kein Anspruch auf Erteilung einer Ausübungs­be­rech­tigung wegen Arbeit in illegalem Friseursalon

In diesem Fall könne eine leitende Funktion im Sinne des Gesetzes für die Erlangung einer Ausübungs­be­rech­tigung nicht berücksichtigt werden. Anderenfalls würden fortwährende Anreize zu unrechtmäßigem Verhalten gesetzt, so die Koblenzer Richter. Bei einer abhängig beschäftigten Gesellin gelte dies jedenfalls dann, wenn diese Kenntnis von der Illegalität des Handwerks­be­triebs gehabt habe. Dies sei hier der Fall gewesen. Die Klägerin habe die Leitung des in Rede stehenden Friseursalons in dem Wissen ausgeübt, dass hierzu grundsätzlich nur eine Meisterin oder ein Meister berechtigt sei. Da sie ihre Tätigkeit gleichwohl unverändert fortgesetzt habe, ohne sich um die Ablegung der Meisterprüfung zu bemühen, sei sie nicht mehr schutzwürdig.

Quelle: Verwaltungsgericht Koblenz, ra-online (pm/ab)

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil29418

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI