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Dokument-Nr. 29418

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Urteil13.11.2020Verwaltungsgericht Koblenz5 K 534/20.KO
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Verwaltungsgericht Koblenz Urteil13.11.2020

Ausübungs­be­rech­tigung für das Friseurhandwerk kann nicht auf illegalen Handwerks­betrieb gestützt werdenKenntnis von der Illegalität des Handwerks­be­triebs verhindert Ausübungs­be­rech­tigung

Einer Friseur­hand­werks­ge­sellin kann eine Ausübungs­be­rech­tigung trotz sechsjähriger Berufserfahrung - davon mindestens vier Jahre in leitender Stellung - nicht erteilt werden, wenn sie in der maßgeblichen Zeit in einem illegal betriebenen Handwerks­betrieb tätig gewesen ist. Dies entschied das Verwal­tungs­gericht Koblenz und wies eine entsprechende Klage einer Gesellin ab.

Im hier vorliegenden Fall arbeitete die Klägerin mehrere Jahre als Gesellin in verschiedenen Friseursalons und konnte auch eine vierjährige Tätigkeit als leitende Angestellte nachweisen. Gleichwohl hatte ihre Klage auf Erteilung einer - ausnahmsweise zu erteilenden - Ausübungsberechtigung für das Friseurhandwerk keinen Erfolg. Denn in dem Zeitraum, in dem sie eine leitende Funktion innegehabt habe, sei der Betrieb mangels Beschäftigung einer Meisterin oder eines Meisters zu Unrecht in die Handwerksrolle eingetragen gewesen bzw. trotz Löschung aus der Handwerksrolle weiterbetrieben worden.

Kein Anspruch auf Erteilung einer Ausübungs­be­rech­tigung wegen Arbeit in illegalem Friseursalon

In diesem Fall könne eine leitende Funktion im Sinne des Gesetzes für die Erlangung einer Ausübungs­be­rech­tigung nicht berücksichtigt werden. Anderenfalls würden fortwährende Anreize zu unrechtmäßigem Verhalten gesetzt, so die Koblenzer Richter. Bei einer abhängig beschäftigten Gesellin gelte dies jedenfalls dann, wenn diese Kenntnis von der Illegalität des Handwerks­be­triebs gehabt habe. Dies sei hier der Fall gewesen. Die Klägerin habe die Leitung des in Rede stehenden Friseursalons in dem Wissen ausgeübt, dass hierzu grundsätzlich nur eine Meisterin oder ein Meister berechtigt sei. Da sie ihre Tätigkeit gleichwohl unverändert fortgesetzt habe, ohne sich um die Ablegung der Meisterprüfung zu bemühen, sei sie nicht mehr schutzwürdig.

Quelle: Verwaltungsgericht Koblenz, ra-online (pm/ab)

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