Oberlandesgericht Koblenz Urteil22.07.2013
Schmerzensgeld von 18.000 Euro wegen dauerhaften Haarverlust nach misslungener BlondierungHöhe des Schmerzensgelds wegen dauerhafter Entstellung gerechtfertigt
Führt eine fehlerhaft vorgenommene Blondierung zu einem dauerhaften Haarverlust und daher zu einer schwerwiegenden psychischen Belastung, kann dies ein Schmerzensgeld von 18.000 € rechtfertigen. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Koblenz hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Januar 2011 wollte sich eine 16jährige Schülerin in einem Friseursalon ihre Haare blondieren lassen. Da dies jedoch fehlerhaft ausgeführt wurde, starben nachfolgend in mehreren Bereichen der Kopfhaut Gewebe ab. Dies hatte wiederum den Verlust sämtlicher dort vorhandener Haare und einen Krankenhausaufenthalt zur Folge. Dort stellten die Ärzte fest, dass der Haarverlust sehr wahrscheinlich dauerhaft sei. Zudem diagnostizierten sie eine seelische Belastung der Schülerin ("Anpassungsstörung"). Diese klagte aufgrund dessen gegen den Friseursalon auf Zahlung von Schmerzensgeld. Das Landgericht Koblenz gab der Klage statt und sprach der Schülerin ein Schmerzensgeld von 8.000 € zu. Da ihr dieser Betrag hingegen zu niedrig war, legte sie Berufung ein.
Anspruch auf Schmerzensgeld von 18.000 € bestand
Das Oberlandesgericht Koblenz entschied zu Gunsten der Schülerin und sprach ihr wegen der Gesundheitsverletzung ein Schmerzensgeld von 18.000 € zu.
Gericht berücksichtigte vor allem dauerhafte Entstellung der Schülerin
Das Oberlandesgericht berücksichtigte bei der Höhe des Schmerzensgelds vor allem Art und Ausmaß der deutlich sichtbaren, nicht durch die vorhandenen Haare zu verdeckenden und daher entstellenden Schädigung der Kopfhaut. Hinzu seien der dauerhafte Haarverlust in diesem Bereich und die gravierende seelische Belastung als Folge des Schadensereignisses gekommen. Da die Schülerin zudem an einer Latexallergie litt und es daher ungewiss war, ob sie eine Perücke habe tragen können, sei sie gezwungen gewesen, fast immer eine Kopfbedeckung zu tragen. Das Gericht hielt es weiterhin für maßgeblich, dass das Wissen um ihre Entstellung sie insbesondere als Jugendliche und Heranwachsende in ihrem Selbstbewusstsein einschränken könne. Denn sie werde daran gehindert, alle Möglichkeiten der Persönlichkeitsbildung und Lebensführung sowie des Umgangs mit anderen Jugendlichen und Heranwachsenden wahrzunehmen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 17.12.2013
Quelle: Oberlandesgericht Koblenz, ra-online (vt/rb)