21.11.2024
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Oberlandesgericht Bremen Urteil11.07.2011

Schwerwiegende Verletzungen durch Haarentkrausung: Friseurkundin erhält 4.000 Euro SchmerzensgeldPsychische Beein­träch­tigung aufgrund der Notwendigkeit des Tragens einer Perücke rechtfertigen Höhe des Schmer­zens­geldes

Eine Friseurkundin, der in einem Friseursalon bei einer durchgeführten Haarentkrausung schwerwiegende Verletzungen zugefügt werden, so dass die Kundin mehrere Monate eine Perücke tragen muss, hat Anspruch auf Schmerzensgeld (hier in Höhe von 4.000 Euro). Dies entschied das Oberlan­des­gericht Bremen.

Im zugrunde liegenden Fall besuchte die Klägerin im Oktober 2009 den Friseursalon des Beklagten in Bremen, um sich ihre Haare am Kopf entkrausen zu lassen. Wegen unfach­män­nischer Behandlung bei der Haarglättung im Salon des Beklagten (u.a. wurde die verwendete Lauge nicht sorgfältig ausgespült) erlitt sie Hautverätzungen am Kopf, an denen sie mehrere Monate litt. Sie musste sich deswegen das Haupthaar komplett entfernen lassen und etwa ein halbes Jahr lang eine Perücke tragen. Dauerhafte Schäden sind nicht verblieben.

Klage auf Schmerzensgeld in Höhe von 5.000 Euro nur teilweise erfolgreich

Vor dem Landgericht Bremen forderte die Klägerin vom Beklagten neben dem Ersatz von Verdien­st­ausfall und sonstigen Kosten ein Schmerzensgeld von 5.000 Euro. Nach Durchführung einer Beweisaufnahme sprach das Landgericht der Klägerin ein Schmerzensgeld von lediglich 1.500 Euro zu. Die hiergegen beim Oberlan­des­gericht Bremen eingelegte Berufung der Klägerin hatte teilweise Erfolg.

Gericht erklärt Schmerzensgeld in Höhe von 4.000 Euro aufgrund der Schwere, Art und Dauer der Beein­träch­ti­gungen für gerechtfertigt

Das Oberlan­des­gericht Bremen verurteilte den Inhaber des Friseursalons zur Zahlung eines Schmer­zens­geldes von insgesamt 4.000 Euro. Bei der Bemessung der Höhe des Schmer­zens­geldes hat das Gericht insbesondere die Schwere, die Art und die Dauer der Beein­träch­tigung durch die entstellenden Verletzungen und die damit verbundenen Schmerzen berücksichtigt. Die Klägerin litt ca. 4 Monate an den Folgen der Verätzungen.

Beein­träch­ti­gungen für Kundin nicht dauerhaft: Zahlung der vollen geforderten Schmer­zens­geldsumme verneint

Schmer­zens­gel­der­höhend wirkte sich außerdem die psychische Beein­träch­tigung der Klägerin aus, die sich durch die Notwendigkeit ergab, dass sie etwa ein halbes Jahr lang eine Perücke tragen musste. Da es andererseits aber nicht zu einer bleibenden Beein­träch­tigung gekommen ist, hat das Oberlan­des­gericht Bremen der Forderung der Klägerin nicht in voller Höhe statt gegeben.

Quelle: Oberlandesgericht Bremen/ra-online

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