Dokument-Nr. 12044
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- NJW-RR 2012, 92Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2012, Seite: 92
- Blutige und abgelöste Kopfhaut nach Blondierung – Kundin hat Anspruch auf 3.000 Euro SchmerzensgeldLandgericht Arnsberg, Urteil26.10.2010, 3 S 111/10
- Kundin hat Schmerzensgeldanspruch in Höhe von 300 Euro nach misslungener Haarfärbung beim FriseurLandgericht Mönchengladbach, Urteil09.10.2009, 5 S 59/09
- Haarausfall nach Blondierung: 1.000 Euro Schmerzensgeldanspruch gegen FriseurAmtsgericht Erkelenz, Urteil07.05.2009, 8 C 351/08
Oberlandesgericht Bremen Urteil11.07.2011
Schwerwiegende Verletzungen durch Haarentkrausung: Friseurkundin erhält 4.000 Euro SchmerzensgeldPsychische Beeinträchtigung aufgrund der Notwendigkeit des Tragens einer Perücke rechtfertigen Höhe des Schmerzensgeldes
Eine Friseurkundin, der in einem Friseursalon bei einer durchgeführten Haarentkrausung schwerwiegende Verletzungen zugefügt werden, so dass die Kundin mehrere Monate eine Perücke tragen muss, hat Anspruch auf Schmerzensgeld (hier in Höhe von 4.000 Euro). Dies entschied das Oberlandesgericht Bremen.
Im zugrunde liegenden Fall besuchte die Klägerin im Oktober 2009 den Friseursalon des Beklagten in Bremen, um sich ihre Haare am Kopf entkrausen zu lassen. Wegen unfachmännischer Behandlung bei der Haarglättung im Salon des Beklagten (u.a. wurde die verwendete Lauge nicht sorgfältig ausgespült) erlitt sie Hautverätzungen am Kopf, an denen sie mehrere Monate litt. Sie musste sich deswegen das Haupthaar komplett entfernen lassen und etwa ein halbes Jahr lang eine Perücke tragen. Dauerhafte Schäden sind nicht verblieben.
Klage auf Schmerzensgeld in Höhe von 5.000 Euro nur teilweise erfolgreich
Vor dem Landgericht Bremen forderte die Klägerin vom Beklagten neben dem Ersatz von Verdienstausfall und sonstigen Kosten ein Schmerzensgeld von 5.000 Euro. Nach Durchführung einer Beweisaufnahme sprach das Landgericht der Klägerin ein Schmerzensgeld von lediglich 1.500 Euro zu. Die hiergegen beim Oberlandesgericht Bremen eingelegte Berufung der Klägerin hatte teilweise Erfolg.
Gericht erklärt Schmerzensgeld in Höhe von 4.000 Euro aufgrund der Schwere, Art und Dauer der Beeinträchtigungen für gerechtfertigt
Das Oberlandesgericht Bremen verurteilte den Inhaber des Friseursalons zur Zahlung eines Schmerzensgeldes von insgesamt 4.000 Euro. Bei der Bemessung der Höhe des Schmerzensgeldes hat das Gericht insbesondere die Schwere, die Art und die Dauer der Beeinträchtigung durch die entstellenden Verletzungen und die damit verbundenen Schmerzen berücksichtigt. Die Klägerin litt ca. 4 Monate an den Folgen der Verätzungen.
Beeinträchtigungen für Kundin nicht dauerhaft: Zahlung der vollen geforderten Schmerzensgeldsumme verneint
Schmerzensgelderhöhend wirkte sich außerdem die psychische Beeinträchtigung der Klägerin aus, die sich durch die Notwendigkeit ergab, dass sie etwa ein halbes Jahr lang eine Perücke tragen musste. Da es andererseits aber nicht zu einer bleibenden Beeinträchtigung gekommen ist, hat das Oberlandesgericht Bremen der Forderung der Klägerin nicht in voller Höhe statt gegeben.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 28.07.2011
Quelle: Oberlandesgericht Bremen/ra-online
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