Dokument-Nr. 9545
Permalink https://urteile.news/
Landgericht Mönchengladbach Urteil09.10.2009
Kundin hat Schmerzensgeldanspruch in Höhe von 300 Euro nach misslungener Haarfärbung beim FriseurMangelnde ordnungsgemäße Risikoaufklärung des Friseurs führt zur Unwirksamkeit der Einwilligung des Kunden in die Haarbehandlung
Einer Kundin, der nach dem Haare färben durch die Friseurin die Haare an der Wurzel abbrechen, kann Schadensersatz und Schmerzensgeld zustehen. Dies entschied das Landgericht Mönchengladbach.
Im zugrunde liegenden Fall ließ sich eine Kundin beim Friseur blonde Strähnen in die Haare färben. Nach abgeschlossener Behandlung brachen die Haare über der Kopfhaut ab. Die Kundin verlangte vom Friseur Schadensersatz und Schmerzensgeld.
Die Richter des Amtsgerichts Erkelenz gaben der Kundin Recht und sprachen ihr neben Schadensersatz auch Schmerzensgeld in Höhe von 1.000 Euro zu.
Ausmaß und Schwere der Beeinträchtigungen für Schmerzensgeldanspruch entscheidend
Aufgrund der Berufung des Beklagten änderte das Landgericht Mönchengladbach das Urteil teilweise ab und reduzierte das Schmerzensgeld auf eine Höhe von 300 Euro. Beim Schmerzensgeldanspruch seien Ausmaß und Schwere der Beeinträchtigungen, das Maß der Lebensbeeinträchtigung, die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien und der Grad des Verschuldens zu berücksichtigen.
Kein Dauerschaden
Das äußere Erscheinungsbild der Klägerin wurde zwar beeinträchtigt, wodurch im Rahmen ihrer sozialen Kontakte ein allgemeines Unwohlsein auftrat, es sei aber zu berücksichtigen, dass die Haare der Klägerin wieder nachwachsen und kein Dauerschaden entstanden sei, die Klägerin keine körperlichen Schmerzen erlitten habe und die Beeinträchtigungen rein optischer Natur waren. Im Übrigen kann das Schmerzensgeld ausschließlich dem Ausgleich erlittener seelischer Schäden dienen, nicht aber dem Ausgleich für die Verletzung des eigenen Schönheitsideals.
Einwilligung zur Haarbehandlung mangels ordnungsgemäßer Aufklärung unwirksam
Keinen Zweifel hatten die Richter des Landgerichts an den Schadensersatzansprüchen wegen der Unwirksamkeit der Einwilligung in die Haarbehandlung. Die Kundin hatte laut Gericht nicht wirksam in die Vornahme der – nicht den Regeln der Technik entsprechenden – Haarbehandlung eingewilligt. Denn die Einwilligung in eine Haarbehandlung ist nur dann wirksam, wenn die Kundin die Bedeutung und die Tragweite des Eingriffs erkannt hat. Dies setzt voraus, dass der Friseur über bestehende Risiken aufklärt. Dass die Haare aufgrund des Färbevorgangs über der Kopfhaut abbrechen können, wurde der Kundin nicht mitgeteilt; es erfolgte lediglich ein Hinweis auf eine besondere Pflegebedürftigkeit der Haare nach der Behandlung. Das hat zur Folge, dass die Einwilligung mangels ordnungsgemäßer Aufklärung unwirksam ist.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 23.04.2010
Quelle: ra-online (kg)
Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.
Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil9545
Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.