03.12.2024
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Amtsgericht Coburg Urteil19.03.2014

Friseur muss bei Ausbleiben des gewünschten Frisurerfolgs (hier: "Ombré Style") Schadensersatz und Schmerzensgeld zahlenZur Nacherfüllung und Schadens­ersatzpflicht bei mangelhafter Leistung im Rahmen eines Friseur­ver­trages

Verspricht ein Friseur einer Kundin eine bestimmte Friseur zu erstellen (hier:) und bleibt der versprochene Erfolg aus, dann kann diese Kundin Schadensersatz und Schmerzensgeld verlangen. Dies geht aus einem Urteil des Amtsgerichts Coburg hervor.

Im zugrunde liegenden Fall machte eine Kundin (Klägerin) Kosten für mehrere Friseurbesuche und Schmerzensgeld wegen einer missglückten Färbung ihrer Haarspitzen geltend. Trotz mehrfacher Versuche hatte der beklagte Friseur den gewünschten "Ombré Style" nicht verwirklichen können.

Sachverhalt

Die Klägerin hatte sich an den späteren Beklagten, den Betreiber eines Friseursalons, mit dem Wunsch gewandt, ihren Haaransatz schwarz und die Spitzen ihrer langen Haare im fließenden Übergang, dem sogenannten "Ombré Style", lila zu färben. Einen Hinweis darauf, dass dieser spezielle Effekt bei den lila Haarspitzen der Klägerin nicht zu erzielen sei, hatte der Beklagte nicht erteilt. Weder bei der ersten Behandlung noch bei zwei weiteren Folgeterminen gelang es dem Beklagten, die Haarspitzen der Klägerin im "Ombré Style" lila zu färben. Mit der Klage macht die enttäuschte Kundin nun im Wesentlichen die aus ihrer Sicht nutzlos aufgewandten Friseurkosten aus dem ersten Termin bei dem Beklagten, Aufwendungen für den Erwerb verschiedener Pflegeprodukte, Kosten für zwei weitere Besuche bei anderen Friseuren und ein Schmerzensgeld in dreistelliger Höhe geltend.

Friseur will aufgeklärt haben

Der Beklagte ist der Auffassung, es sei ordnungsgemäß gearbeitet worden und die Klägerin habe trotz umfassender Aufklärung die letztlich durchgeführte Haarbehandlung auch gewünscht.

Amtsgericht: Kundin hat Anspruch auf Schadensersatz

Das Amtsgericht gab der Klage teilweise statt. Der beklagte Friseur muss der Klägerin die gesamten Kosten für den ersten Termin in seinem Hause zurückbezahlen, weil der versprochene Erfolg, die Haare der Klägerin im "Ombré Style" mit lila Spitzen herzustellen, nicht erreicht wurde. Von den Kosten für eine weitere Haarbehandlung in einem anderen Friseursalon muss der Beklagte lediglich den Teil erstatten, der nach der Schätzung des Gerichts auf das Färben der Haare entfällt, um ein einheitliches Farbergebnis für die Haarlänge der Klägerin zu erzielen. Die übrigen Kosten dieses Friseurbesuchs hätte die Klägerin sowieso zu tragen gehabt. Mit der gleichen Begründung blieb der Klägerin auch die Erstattung der Kosten für die verschiedenen Pflegeprodukte versagt.

Amtsgericht spricht Kundin Schmerzensgeld zu

Schließlich sprach das Gericht der Klägerin ein Schmerzensgeld in zweistelliger Höhe zu, weil durch die erfolglosen Haarbe­hand­lungen im Haus des Beklagten die Haare der Klägerin angegriffen wurden und in der Folge in den Spitzen gekürzt werden mussten. Von den weiteren behaupteten Folgen, wonach die Klägerin durch die missglückte Haarbehandlung nachhaltig in ihrem privaten und beruflichen Lebensalltag beeinträchtigt gewesen sein soll, konnte sich das Gericht in der Verhandlung jedoch nicht überzeugen, so dass es die Klage im Übrigen, insbesondere auch hinsichtlich des von der Klägerin begehrten deutlich höheren Schmer­zens­geldes, abwies.

Quelle: ra-online, Amtsgericht Coburg (pm/pt)

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